Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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Wie der Kanton Zug kritisiert der Kanton Uri, dass das Bundesgericht die Anforderungen an die Wahlsysteme in seiner jüngeren Rechtsprechung laufend verschärft habe: „Während bis vor ein paar Jahren noch Abweichungen aus sachlichen - sei es historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen - Gründen für einen Minderheitenschutz oder zur Wahrung einer spezifischen, historisch gewachsenen und noch immer lebendigen Gebietsidentität vom Bundesgericht als zureichend anerkannt wurden, werden sie heute nicht mehr als ausreichend betrachtet.“ Die Initianten sind deshalb der Ansicht, dass die Souveränität der Kantone bei Wahlfragen wiederhergestellt werden muss: „Mit der vorliegenden Standesinitiative will der Kanton Uri ein Zeichen setzen gegen inadäquate Einschränkungen der Kantone bei der Wahl ihres Wahlsystems durch das Bundesgericht. Die vorliegende Standesinitiative zielt deshalb auf eine präzisere Formulierung von Artikel 34 der Bundesverfassung und damit auf eine Rückbesinnung auf die kantonalen Eigenständigkeiten ab.“
1.3 Vorprüfung der Standesinitiativen durch die Staatspolitischen Kommissionen
1.3.1 Prüfung einer Lösung auf Gesetzesstufe
Die SPK des Ständerates hat sich am 16. April 2015 das erste Mal mit den beiden Standesinitiativen befasst. Sie hat dabei auch Vertreterinnen und Vertreter der Kantone Uri und Zug angehört. In der Kommission stiess die Kritik der beiden Kantone an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Verständnis. Eine Mehrheit wollte jedoch nicht eine Verfassungsänderung in die Wege leiten, nur um auf die Praxis des Bundesgerichts einzuwirken. Die Kommission wollte den Kantonen nicht auf Verfassungsebene einen Freipass zur Ausgestaltung ihres Wahlverfahrens ausstellen.
Hingegen war die Kommission der Ansicht, dass der Bundesgesetzgeber im Interesse der Kantone Klarheit schaffen und die Anforderungen an die kantonalen Wahlsysteme gesetzlich festhalten soll. Sie hat deshalb mit 8 zu 1 Stimmen, bei einer Enthaltung, die Ausarbeitung einer entsprechenden Kommissionsinitiative beschlossen. So sollte z.B. gesetzlich festgehalten werden, dass die Kantone Proporz-, Majorz- oder Mischsysteme festlegen können (15.429 Pa.Iv. SPK-SR. Gesetzliche Verankerung der Anforderungen an die Wahlsysteme).
In der Folge wurden in der Presse Stimmen laut, dass die Verfassungsgrundlage für gesetzliche Vorgaben für kantonale Wahlsysteme fehle (vgl. Neue Luzerner Zeitung vom 18. April 2015). Die damalige Präsidentin der SPK hat deshalb beim EJPD ein Gutachten zu dieser Frage eingefordert. Konkret wurde die Frage gestellt, ob Art. 51 BV die Verfassungsgrundlage für die gesetzliche Präzisierung der Anforderungen an kantonale Wahlsysteme darstellen könnte. Artikel 51 Absatz 1 BV sieht vor, dass sich die Kantone „demokratische“ Verfassungen geben müssen. Auf Gesetzesebene könnte daher präzisiert werden, was unter einer „demokratischen Verfassung“ zu verstehen sei. In seinem Gutachten vom 26. Mai 2015 vertrat das Bundesamt für Justiz jedoch die Ansicht, dass Artikel 51 BV keine Kompetenz des Bundes begründe, Regeln zur Ausgestaltung kantonaler Wahlsysteme vorzusehen. Artikel 51 BV stelle keine Kompetenznorm dar, sondern beinhalte eine Bundesgarantie. Gemäss