Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten

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schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Gemäss Artikel 51 Absatz 1 BV gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Artikel 8 Absatz 1 schliesslich postuliert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

1.5.2 Bundesgerichtliche Anforderungen an das Proporzwahlrecht

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Wahlverfahren insbesondere auch bezüglich der in Artikel 34 BV vorgesehenen Garantie der politischen Rechte. Danach soll kein Wahlergebnis anerkennt werden, das nicht den freien Willen der Wählenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Seit etwa 15 Jahren hat das Bundesgericht dabei eine Praxis entwickelt, mit welcher es die Anforderungen an Proporzwahlsysteme immer mehr präzisiert hat.

Als erstes wegweisendes Urteil ist der Entscheid vom 18. Dezember 2002 zu nennen, in welchem das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Grössenunterschiede der Wahlkreise der Stadt Zürich und die dadurch bedingten Abweichungen von der durchschnittlich in einem Kreis für den Gewinn eines Mandats notwendigen Stimmenzahl „mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht mehr zu vereinbaren“ seien.1

In weiteren Urteilen hat das Bundesgericht den Wert von 10% der Wählerstimmen als höchstes „natürliches Quorum“ bei Proporzwahlen definiert. Danach dürfen keine Wahlkreise festgelegt werden, in denen es für ein Mandat mehr als 10% der Stimmen braucht. Zu erwähnen sind hier etwa die Entscheide vom 7. Juli 2010 und vom 20. Dezember 2010 zu Beschwerden gegen die Wahlverfahren in den Kantonen Nidwalden und Zug.2 Die Beschwerdeführer machten Verletzungen der Garantie der politischen Rechte nach Artikel 34 BV geltend, insbesondere weil das Verhältniswahlrecht durch kleine bzw. unterschiedlich grosse Wahlkreise beeinträchtigt werde. In beiden Fällen hielt das Bundesgericht fest, dass die Verfahren für die Wahl der Kantonsparlamente den Anforderungen des Proporzes nicht genügten. Das Bundesgericht kritisierte, dass in einzelnen Gemeinden mehr als 25% der Stimmen für ein Mandat notwendig waren. Im Zuger Urteil ist dazu nachzulesen: „Die natürlichen Quoren liegen – abgesehen von den Wahlkreisen Zug, Baar und Cham – durchwegs über 10%. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorerst natürliche Quoren von 33,33%, 20% bzw. 16,66% als verfassungswidrig qualifiziert worden. In Fortführung dieser Rechtsprechung und um der Rechtssicherheit willen hat das Bundesgericht festgehalten, dass natürliche Quoren (wie auch direkte, gesetzliche Quoren), welche die Limite von 10% übersteigen, mit einem Verhältniswahlrecht grundsätzlich nicht zu vereinbaren sind.“3

Das Bundesgericht bestätigte diese Praxis, wonach in Proporzwahlsystemen keine Wahlkreise festgelegt werden dürfen, in welchen das Quorum für die Erreichung eines Sitzes über 10% liegt, auch in späteren Urteilen, so im Sammelurteil vom

1 BGE 129 I 185, E 7.6.3

2 BGE 136 I 352, BGE 136 I 376

3 BGE 136 I 376, E 4.5