Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Die Standesinitiative des Kantons Zug vom 28. März 2014

Am 28. März 2014 reichte der Kanton Zug die Standesinitiative «14.307 Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung» ein. Die Initiative verlangt eine Änderung der Bundesverfassung, so „dass die Kantone frei sind in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts.“

Gemäss ihrer Begründung stören sich die Initianten insbesondere an der Interpretation von Artikel 34 BV durch das Bundesgericht. Gemäss dieser Verfassungsbestimmung schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Diese Bestimmung werde nun aber zu weitgehend ausgelegt: „Allerdings muss festgestellt werden, dass die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich des kantonalen Wahlrechts zunehmend zu einer Beschneidung des Spielraums der Kantone und zur Verunmöglichung kantonaler Eigenständigkeiten führt.“ Diese Praxis widerspricht nach Ansicht der Initianten dem schweizerischen Verständnis des Föderalismus, welches der Eigenständigkeit der Kantone grosse Bedeutung zumesse. Die Standesinitiative ziele deshalb „auf eine präzisere Formulierung von Artikel 34 BV und damit auf die Rückbesinnung auf kantonale Eigenständigkeiten ab.“

Mit der Standesinitiative solle deshalb ein Zeichen gesetzt werden, „dass das Bundesgericht in Fragen des Wahlrechts die Bundesverfassung zurückhaltend auszulegen hat, ohne das Bundesstaatsmodell der Schweizerischen Eidgenossenschaft infrage zu stellen.“

1.2 Die Standesinitiative des Kantons Uri vom 7. Juli 2014

Am 7. Juli reichte der Kanton Uri die Standesinitiative «14.316 Souveränität bei Wahlfragen» ein. Der Wortlaut dieser Initiative ist identisch mit derjenigen der Standesinitiative des Kantons Zug.

In der Begründung wird auf Bundesgerichtsurteile hingewiesen, in welchen die Systeme für die Wahl der Parlamente der Kantone Zug, Nidwalden und Schwyz vom Bundesgericht gerügt wurden. Das Bundesgericht beanstandete das in diesen Proporzsystemen ungleiche Gewicht der einzelnen Stimme aufgrund der unterschiedlichen Grösse der Wahlkreise. Da im Kanton Uri in grösseren Gemeinden aufgrund des Proporz- und in kleineren Gemeinden aufgrund des Majorzsystems gewählt wird, werde ebenfalls eine Rüge des Bundesgerichts befürchtet.