Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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1.7.2 Anforderungen an das Proporzwahlrecht
Biaggini kritisiert das Bundesgericht auch bezüglich dessen Rechtsprechung zur Anwendung des Proporzes. So definiere das Bundesgericht das Erfordernis der Erfolgswertgleichheit im Proporzwahlrecht regelmässig als Grundsatz mit wahlkreisübergreifenden Charakter. Damit werde das Bundesgericht jenen Kantonen nicht gerecht, die mit dem Verfassungsbegriff „Proporz“ nicht eine wahlkreisübergreifendes Repräsentationssystem meinen, sondern bloss eine wahlkreisbezogene Regel für die Umrechnung von Stimmen in Mandate.19
Auch in der politologischen Literatur wird aus international vergleichender Perspektive Kritik an der engen Auslegung des Proporzbegriffes durch das Bundesgericht geäussert. So hält Georg Lutz fest, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, dass Proporzwahlsysteme auch proportional wirken sollen. Zu der vom Bundesgericht festgelegten natürlichen Quorum von 10% hält er jedoch fest: „Die vom Bundesgericht geforderte Grenze ist jedoch arbiträr und durch international anerkannte Standards nicht gestützt.“20 Der Vergleich mit anderen Staaten zeigt denn auch, dass sowohl ausgeprägte Majorzsysteme (z.B. Frankreich und Grossbritannien) wie auch Mischsysteme (z.B. Deutschland) als legitime Wahlsysteme anerkannt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch der schweizerische Nationalrat in Wahlkreisen von äusserst unterschiedlicher Grösse gewählt wird.
Das Bundesgericht berufe, so Lutz, sich auf einen Standard – die Maximierung der Erfolgswertgleichheit – den es selber geschaffen hat. Der Fokus auf möglichst proportionale Repräsentation von Parteien sei einseitig: „Wahlsysteme verfolgen noch viele andere legitime Ziele, wie territoriale Repräsentation, die Repräsentation bestimmter gesellschaftlicher Gruppen (z.B. Frauen oder ethnische Minderheiten), die Verhinderung der Zersplitterung und Polarisierung von Parteiensystemen oder die Verständlichkeit der Regeln, wie Stimmen zu Sitzen werden.“21
Andere Autoren hingegen sehen nicht nur die Wahlrechtsgleichheit, sondern auch die Wahlfreiheit der Stimmenden durch zu grosse Quoren eingeschränkt. In diesem Sinn argumentiert etwa Andrea Töndury: „Die Wählenden werden faktisch gezwungen, bestimmte Parteien bzw. deren Kandidaten zu bevorzugen. Wählt nämlich der Stimmberechtigte den Kandidaten einer (zu kleinen) Minderheitspartei, geht seine Stimme verloren – sie verhallt schlicht ungehört.“22 Töndury äussert sich jedoch auch kritisch zu der vom Bundesgericht vorgeschlagenen Anwendung der wahlkreisübergreifenden Mandatsverteilung gemäss dem Doppelten Pukelsheim als Mittel zur Minderung der negativen Effekte zu kleiner Wahlkreise. Ihm scheint vielmehr in bestimmten Fällen die Neueinteilung des Wahlgebiets unumgänglich, „damit die Erfolgswertgleichheit auch in den Wahlkreisen und nicht nur über das gesamte Wahlgebiet gesehen gewahrt werden kann“.23
19 Biaggini, 427
20 Lutz, Georg: Wahlsysteme: Proportionalität ist nicht alles. In: Parlament 3/12, 4
21 Lutz, 6
22 Töndury, Andrea: Der ewige K(r)ampf mit den Wahlkreisen, in: Direkte Demokratie: Herausforderungen zwischen Politik und Recht. Festschrift für Andreas Auer zum 65. Geburtstag. Bern 2013, 59
23 Töndury, 66