Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten

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Praxis und Lehre bestehe Einigkeit darüber, „dass eine bundesrechtliche Garantie eines Grundrechtes alleine keine neue Bundeskompetenz schafft.“ Das Gutachten sieht im vorliegenden Fall auch keine Möglichkeit, eine subsidiäre Bundeskompetenz zur Präzisierung unbestimmter Rechtsbegriffe in der Verfassung zu begründen: Artikel 39 Absatz 1 BV ziehe eine klare Grenze zwischen den Kompetenzen des Bundes und jenen der Kantone. Somit erscheine es „heikel, ja unmöglich, mit einer subsidiären Bundeskompetenz in diesem Bereich zu argumentierten, wenn der Bund selbst die Kompetenzen der Kantone und des Bundes abgrenzt.“

Aufgrund dieser Überlegungen entschied die SPK einstimmig, auf die Ausarbeitung von Gesetzesbestimmungen betreffend die Anforderungen an kantonale Wahlsysteme zu verzichten.

1.3.2 Zustimmung zu den Standesinitiativen

Nachdem sich der Weg einer Lösung auf Gesetzesstufe als nicht gangbar erwiesen hatte, musste die SPK des Ständerates entscheiden, ob sie den Weg über eine Revision der Bundesverfassung beschreiten und somit den Standesinitiativen Folge geben wollte. In der Kommission war diese Frage umstritten. Eine Mehrheit sah angesichts der für die Kantone unklaren Situation Handlungsbedarf. Eine Minderheit vertrat die Ansicht, dass die Bundesverfassung in Artikel 34 klar festhält, welchen Anforderungen Wahlsysteme auf allen staatlichen Ebenen zu genügen haben. Diesen Anforderungen hätten auch kantonale Wahlsysteme zu entsprechen. Die Kommission entschied schliesslich am 23. Juni 2015 mit 7 zu 4 Stimmen, den Standesinitiativen Folge zu geben.

Die SPK des Nationalrates hatte in der Folge an ihrer Sitzung vom 5. November 2015 zu entscheiden, ob sie dem Beschluss der Schwesterkommission zustimmt, oder ob sie ihrem Rat beantragt, den Initiativen keine Folge zu geben. Die Kommission beantragte mit 14 zu 9 Stimmen, den Initiativen keine Folge zu geben. Der Rat indes entschied anders und gab den beiden Standesinitiativen am 18. März 2016 mit 99 zu 87 Stimmen bei 4 Enthaltungen (Standesinitiative 14.307 Zug) bzw. mit 98 zu 90 Stimmen bei 3 Enthaltungen (Standesinitiative 14.316 Uri) Folge.

Die Standesinitiativen wurden in der Folge der SPK des Ständerates zwecks Ausarbeitung einer Verfassungsänderung zugewiesen.

1.4 Frühere Diskussionen in der Bundesversammlung

1.4.1 Die Diskussionen bei der Gewährleistung der Schwyzer Verfassung

Die Bundesversammlung hat sich bereits in den Jahren 2012 und 2013 im Rahmen der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz (12.070) intensiv mit dem Wahlrecht in den Kantonen auseinandergesetzt. Dabei wurde die Bestimmung betreffend die Wahl des Schwyzer Kantonsrats in beiden Räten kontrovers diskutiert. Während sich der Ständerat zweimal knapp mit 24 zu 20 bzw. 24 zu 18 Stim-