Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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Kritisiert wird das Verfahren gemäss dem Doppelten Pukelsheim auch von Boris Müller: „Damit werden Sinn und Zweck der Wahlkreise vollständig entleert, denn es ist möglich, dass aufgrund des Wahlverhaltens der Wähler in anderen Wahlkreisen in einem Wahlkreis ein Kandidat ‚gewählt‘ wird, den die dortigen Wähler gar nicht wollten.“24 Somit verkomme die Stimme des Wählers zu einer reinen Parteistimme. Müller spricht sich deshalb dafür aus, sachlich ungerechtfertigte ungleiche Wahlkreisaufteilungen so zu ändern, dass diese den verfassungsmässigen Anforderungen genügen.
Anderer Auffassung ist Anina Weber, gemäss welcher das Verteilungsverfahren nach dem Doppelten Pukelsheim als einziges Verfahren einen optimalen Proporz gewährleiste.25 Die Kantone müssten ihre Wahlrechtsgesetzgebungen anpassen, indem sie den Doppelten Pukelsheim einführen, Wahlkreisreformen vornehmen oder Wahlkreisverbände bilden würden. Dabei müsse die „bestmögliche Umsetzung der Garantie der politischen Rechte und damit die Gewährleistung eines möglichst umfassenden Schutzes der Wahlberechtigten … gegenüber der Wahrung der kantonalen Souveränität Vorrang geniessen“.26
Auch Pierre Tschannen weist dem Bundesgericht in der Durchsetzung der korrekten Anwendung des Proporzwahlrechts eine wichtige Rolle zu: „Es waren wesentlich die Gerichte, welche den egalitären Anspruch der politischen Rechte durchsetzen mussten; gegen Machtkartelle kommen Minderheiten aus eigener Kraft nicht auf.“27
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Das „richtige“ Wahlverfahren: eine politische Frage
Die hier dargelegten Positionen in der Literatur verdeutlichen, wie umstritten Wahlsysteme sind. Dies erklärt sich dadurch, dass verschiedene Wahlsysteme zu unterschiedlicher Vertretung der politischen Kräfte in den Parlamenten führen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Klärung solch umstrittener Fragen weitgehend politisch vorgenommen werden muss. Indem das Bundesgericht gewisse Grundsätze wie die Maximierung der Erfolgswertgleichheit zum Standard erklärt und dann auch arbiträre Quoren vorgibt, deren Einhaltung zur Erfüllung des Standards notwendig sei, begibt es sich – wie verschiedene Autoren festhalten –in den Bereich der Rechtsfortbildung.
Entwicklungen des Wahlrechts sollten jedoch in den Kantonen angestossen und beschlossen und nicht vom Bundesgericht aufoktroyiert werden. In den Kantonen soll die politische Auseinandersetzung um das für den Kanton richtige Wahlverfahren durchaus geführt werden. Dies kann und soll zu Reformen hergebrachter Wahlsysteme führen. Schliesslich geht es darum, dass das Wahlrecht von einer Mehrheit
24 Müller, Boris: Wahlkreisprobleme, in: AJP 2014, 1314
25 Weber, Rz. 1292
26 Weber, Rz, 1295
27 Tschannen, Pierre: Die Schwyzer Kantonsverfassung, das Bundesgericht und die Bundesversammlung. Ein Lehrstück, in: Berner Gedanken zum Recht. Festgabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern für den Schweizerischen Juristentag 2014,