Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten

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der Gerichtspraxis führen, sondern sicherstellen, dass das Bundesgericht die Autonomie der Kantone in Bezug auf die kantonalen und kommunalen Wahlverfahren gemäss Artikel 8 und 34 BV nicht noch restriktiver auslegen kann.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Verfassungsänderung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Wie im geltenden Recht überlässt es die Verfassungsbestimmung den Kantonen, ihr Wahlrecht und das Wahlrecht der Gemeinden festzulegen. Der Vollzug obliegt also den Kantonen. Indem der Handlungsspielraum der Kantone erweitert und Rechtssicherheit geschaffen wird, kann den Kantonen der Vollzug eher erleichtert werden.

5 Erlassform

Die Zuständigkeiten im Bereich des Wahlrechts sind auf Verfassungsstufe zu regeln. Abklärungen der Kommission haben ergeben, dass Vorgaben des Bundes zur Ausgestaltung kantonaler und kommunaler Wahlsysteme nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden können (vgl. Ziff. 1.3.1).