Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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fend die Wahlkreisgrösse mehr machen darf. Im Weiteren darf den Kantonen auch nicht die Anwendung von Ausgleichsmechanismen wie der „Doppelte Pukelsheim“ vorgeschrieben werden, falls kleinere Wahlkreise vorgesehen werden.
Wenn es heisst, dass die Kantone „frei“ sind in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden bedeutet dies nicht, dass für sie die Grundsätze in Artikel 8 und 34 der Bundesverfassung nicht gelten würden. Selbstverständlich hat jeder Kanton diese Grundsätze zu berücksichtigen. Nur sollen die Kantone selbst bestimmen, wie sie den Anforderungen dieser beiden Verfassungsbestimmungen im Zusammenhang mit den spezifischen Gegebenheiten ihres Kantons gerecht werden. So sollen die Kantone entscheiden, ob sie die Proporzregel innerhalb eines Wahlkreises oder wahlkreisübergreifend anwenden wollen und welche Wahlkreisgrössen sie zur Erfüllung ihrer Systemvorgaben als notwendig erachten. Hingegen soll das Bundesgericht sich nicht mehr auf diese beiden Verfassungsbestimmungen berufen können, um ein kantonales Wahlverfahren als bundesrechtswidrig zu erklären.
Die Kantone sind also frei in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden, nicht jedoch in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts. An den aus Artikel 8 BV resultierenden Anforderungen an das aktive und passive Wahlrecht wird mit dieser Vorlage nichts geändert.
2.4 Beschränkung der Eingriffe des Bundesgerichts durch die Verankerung seiner heutigen Praxis (Antrag der Minderheit)
In Artikel 39 BV soll gemäss aktueller Praxis des Bundesgerichts festgehalten werden, dass die Kantone ihre Wahlen gemäss dem Proporz-, dem Majorz- oder nach einem Mischsystem vornehmen können. Damit wird klargestellt, dass das Bundesgericht nicht über seine heutige Praxis hinausgehen und bestimmten Wahlsystemen inskünftig die Rechtmässigkeit absprechen darf. Damit können die nach jüngsten Urteilen des Bundesgerichts aufgetretenen Verunsicherungen betreffend der Zulässigkeit von Majorz- oder Mischsystemen beseitigt werden.
Zudem sollen die Kantone auch gemäss aktueller Praxis des Bundesgerichts bei der Festlegung ihrer Wahlkreise lokalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen können. Somit kann etwa vom Erfordernis der Erfolgswertgleichheit der Stimmen im Proporzsystem abgewichen werden, wenn z.B. historische Gründe die Bildung kleinerer Wahlkreise nahelegen oder wahlkreisübergreifende Ausgleichsmechanismen vorgesehen werden.