Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Vorschlag der Mehrheit
Art. 39 Abs. 1
Dieser Absatz soll neu so formuliert werden, dass nur noch die Zuständigkeit des Bundes erwähnt wird, da die Kompetenz der Kantone im neuen Artikel 1bisgeregelt ist.
Art. 39 Abs. 1bis
Mit dem Absatz 1bissoll die Souveränität der Kantone bei Wahlverfahren auf kantonaler und kommunaler Ebene gestärkt und gefestigt werden. Er verleiht den Kantonen diesbezüglich mehr Kompetenzen.
Da die Kantone in der Ausgestaltung der Wahlverfahren auf kantonaler und kommunaler Ebene freie Hand haben sollen, wird die Tragweite der Artikel 8 und 34 BV in Bezug auf die Wahlverfahren auf kantonaler und kommunaler Ebene stark eingeschränkt. Die Wahlfreiheit der Kantone hinsichtlich dieser Verfahren wird grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt werden können.
Ebenfalls frei sein sollen die Kantone bei der Festlegung der Wahlkreise sowie spezieller Wahlrechtsregelungen. Diese Regelung unterscheidet sich vom Antrag der Minderheit, welche diese Festlegung an gewisse Bedingungen knüpft («…können sie historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Besonderheiten Rechnung tragen»).
Die Kommission erwog, Absatz 1bisdahingehend zu ergänzen, dass die Artikel 8 und 34 ausdrücklich erwähnt werden. Sie gelangte zum Schluss, dass es nicht notwendig ist, diese Artikel in Absatz 1bisaufzuführen. In den Vorarbeiten ist klar dargelegt worden, dass aufgrund des Begriffs «frei» keine auf Artikel 8 und 34 BV gestützte Einschränkung der Wahlfreiheit der Kantone bezüglich ihres Wahlsystems, ihrer Wahlkreise und ihrer speziellen Wahlrechtsregelungen möglich ist. Die Wahlfreiheit der Kantone beschränkt sich jedoch auf das Wahlverfahren. So ist es beispielsweise nicht möglich, die Frauen ihres Stimm- und Wahlrechts zu berauben.
Die speziellen Wahlrechtsregelungen beziehen sich auf die Regeln, die ein Kanton festlegen kann, um eine oder mehrere seiner lokalen oder regionalen Besonderheiten zu schützen. Die Regel, dass bei Regierungsratswahlen im Kanton Bern ein Sitz für französischsprachiges Mitglied reserviert ist, oder die Regel, wonach ein Bezirk im Kanton Wallis höchstens eine Staatsrätin beziehungsweise einen Staatsrat stellen darf, können hier als Beispiele angeführt werden.
Mit diesem Vorschlag soll das Bundesgericht dazu angehalten werden, nicht mehr wie in seiner jüngsten Rechtsprechung29 die Zusammenlegung von Wahlkreisen oder die Verwendung des Systems der doppelten Proportionalität, des sogenannten «Doppelten Pukelsheim», zu verlangen.
29 BGE 140 I 394 und frühere Entscheide.