Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten

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men bei 1 Enthaltung für die Gewährleistung dieser Bestimmung ausgesprochen hat, votierte der Nationalrat zweimal ebenfalls knapp mit 94 zu 92 bzw. 100 zu 91 Stimmen gegen deren Gewährleistung. Somit wurde Paragraf 48 Absatz 3 der Schwyzer Kantonsverfassung nicht gewährleistet (AB 2013 N 187 ff. und 342 ff., AB 2012 S 957ff. und 2013 S 176ff.). Diese Bestimmung sah Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht innerhalb der Wahlkreise vor. Da als Wahlkreise die Gemeinden bestimmt waren, hätte das Quorum für die Erreichung eines Sitzes in kleineren Gemeinden weit über der vom Bundesgericht definierten Zielgrösse von 10 Prozent gelegen (vgl. z.B. BGE 136 I 376).

Die Bundesversammlung stützte mit dieser Nichtgewährleistung die bundesgerichtliche Praxis, wonach das Proporzwahlrecht, dort wo es vorgesehen ist, konsequent angewendet werden soll. Es wurde argumentiert, dass unter dem Titel „Proporzwahlrecht“ nicht faktische Majorzwahlen durchgeführt werden dürfen. Dabei gehe es um die Beachtung bundesrechtlicher Vorgaben, die sich aus Artikel 34 und Artikel 8 BV ableiten lassen. Im Proporzsystem müssen die verschiedenen Gruppierungen gemäss ihrem Wähleranteil vertreten sein, was nicht gewährleistet sei, wenn die Wahlkreisgrösse zu klein und somit das Quorum für die Erreichung eines Sitzes zu hoch ist.

1.4.2 Die Diskussionen bei der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden

Die SPK des Ständerates hat bereits 2004 anlässlich der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden (04.018) zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kantonen ihren Spielraum bei der Ausgestaltung ihres Wahlrechts belassen möchte. Die Gewährleistung der Bündner Verfassung war zwar nicht bestritten. Allerdings störte sich die SPK an Äusserungen in der Botschaft des Bundesrates, wonach Zweifel an der Verfassungsmässigkeit des Majorzsystems für Parlamentswahlen zum Ausdruck gebracht wurden (BBl 2004 1115). Dies veranlasste die SPK des Ständerates, einen schriftlichen Bericht zu dieser Botschaft zu verfassen. Darin hielt sie fest, dass das Majorzsystem als demokratisches Wahlsystem weiterhin bei kantonalen Wahlen Anwendung finden soll: „Würde der Bund, sei es auf dem Wege über die Gewährleistung der Kantonsverfassung oder auf dem Wege über die Beurteilung der Stimmrechtsbeschwerden das Proporzwahlsystem als allein zulässiges Wahlsystem erklären, so wäre dies ein schwer wiegender Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie“ (BBl 2004 3638).

1.5 Geltendes Recht und Praxis des Bundesgerichts

1.5.1 Die relevanten Verfassungsbestimmungen

Artikel 39 Absatz 1 BV hält fest, dass die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie von Artikel 34 BV ausgeübt sowie nach den Mindestanforderungen gemäss Artikel 51 Absatz 1 BV. Gemäss Artikel 34 Absatz 2 BV