Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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19. März 2012 gegen den Kanton Schwyz.4 Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass es durchaus möglich sei, die Gemeinden als Wahlkreise vorzusehen. Damit dem Proporzgedanken Rechnung getragen werden könne, müssten aber bestimmte Vorkehrungen im Wahlrecht getroffen werden. Würden etwa Wahlkreisverbände gebildet oder das Verfahren des Doppelten Pukelsheim5 angewendet, dann könne auch in kleinen Wahlkreisen im Sinne eines Minderheitenschutzes eine angemessene Vertretung im Kantonsrat garantiert werden.6
Die strengere Praxis des Bundesgerichts führte auch dazu, dass Wahlkreiseinteilungen, welche früher als zulässig beurteilt worden sind, in späteren Urteilen nicht mehr den Segen des Bundesgerichts erhielten. So wurde die ungleiche Grösse der Wahlkreise im Kanton Wallis in einem Urteil von 2005 als „sachlich begründet“ beurteilt.7 In einem Entscheid aus dem Jahr 2014 wurde das Walliser Wahlverfahren jedoch aufgrund der neuen Rechtsprechung für verfassungswidrig befunden.8
Auch im jüngsten Urteil bekräftigte das Bundesgericht die Notwendigkeit einer bestimmten Wahlkreisgrösse bei Anwendung des Proporzsystems: Im Urteil vom 12. Oktober 2016 betreffend den Kanton Uri kritisierte das Gericht, „dass das Verfahren für die Wahl des Landrats in den Gemeinden, in denen das Verhältniswahlrecht (Proporz) gilt, vor der Bundesverfassung nicht standhält“.9 Das Bundesgericht kritisierte somit nicht das Mischsystem, wonach in gewissen Urner Gemeinden nach dem Majorz- und in anderen nach dem Proporzsystem gewählt wird, sondern nur die seiner Ansicht nach zu kleinen Wahlkreise, in welchen nach Proporz gewählt wurde.
1.5.3 Äusserungen des Bundesgerichts zum Majorzwahlrecht
Im oben erwähnten Urteil vom 12. Oktober 2016 bezüglich des Wahlsystems im Kanton Uri bestätigte das Bundesgericht, dass die Wahl von Parlamenten gemäss dem Majorzsystem nicht zwingend bundesverfassungswidrig ist: „Der Umstand, dass sich die Erfolgswertgleichheit in einem reinen Majorzwahlverfahren nicht verwirklichen lässt, bedeutet indessen noch nicht, dass eine Wahlordnung, in welcher die Mitglieder eines kantonalen Parlamentes nach dem Majorzprinzip gewählt werden, mit Art. 34 Abs. 2 BV unvereinbar ist.“10 Trotzdem hielt das Bundesgericht kritisch fest, erweise sich das Majorzprinzip für kantonale Parlamentswahlen im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit „als nicht optimal“.11 Hingegen könne ein Majorzsystem dann akzeptiert werden, wenn die Autonomie der die Wahlkreise
4 1C 407/2011, 1C 445/2011, 1C_447/2011
5 Bei dieser „doppelproportionalen“ Mandatsverteilung geht es zum einen darum, die Wahlkreise proportional zu den Bevölkerungszahlen zu repräsentieren und zum anderen, die kandidierenden Gruppierungen proportional zu ihren Stimmgewinnen zu repräsentieren. Dies geschieht in zwei rechnerischen Schritten, wonach zuerst eine „Oberzuteilung“ und danach eine „Unterzuteilung“ vorgenommen wird. Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens findet sich in: Weber, Anina: Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte. Zürich 2016,Rz. 357 ff.
6 Vgl. auch BGE 136 I 352, E 5.1
7 BGE 131 I 89
8 BGE 140 I 107
9 1C 511/2015 Urteil vom 12. Oktober 2016, E 7
10 1 C 511/2015 Urteil vom 12. Oktober 2016, E 6.1
11 1 C 511/2015 Urteil vom 12. Oktober 2016, E 6.1