Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 9 Seiten

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Zur Überwachung des Antibiotikaverbrauchs werden im Informationssystem Antibiotika Vertrieb, Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika in der Veterinärmedizin erfasst. Zudem soll das Informationssystem den regionalen, nationalen und internationalen Vergleich des Antibiotikaverbrauchs ermöglichen. Dadurch können Verbrauchs- und Resistenzdaten korreliert und Hinweise für möglicherweise übermässigen oder unsachgemässen Antibiotikaeinsatz entdeckt und gegebenenfalls abgebaut werden.

2 Zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Art. 64f HMG, wonach der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin zu erlassen hat. Weiter werden Art. 165g des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) und Art. 54a des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) im Ingress aufgeführt, die ebenfalls die Grundlagen für das gemeinsame zentrale Informationssystem entlang der Lebensmittelkette sind, zu welchem auch das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin gehört (Art. 64c Abs. 2 HMG).

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV), insbesondere die Struktur und den Datenkatalog, die Zuständigkeiten, die Zugriffsrechte, den Datenschutz und die Datensicherheit, die Meldepflichten und den Bezug von Daten.

Art. 2 Inhalt des IS ABV

Das IS ABV umfasst das System aus den Formularvorlagen zur Erfassung der Daten, das System für die Aufnahme der gemeldeten Daten und das System für die Auswertung der gemeldeten Daten. Es enthält die Daten nach Art. 64d HMG. In Art. 2 werden diese Daten im Hinblick auf die Zugriffsrechte näher umschrieben. Die Vertriebsdaten enthalten Daten über die Inhaberin einer Zulassung für Antibiotika (Betriebs- und Adressdaten) sowie Daten über die Tierarztpraxis (Betriebs- und Adressdaten), an die die Antibiotika vertrieben werden. Zudem gehören zu den Vertriebsdaten die Daten, die im Rahmen der Meldepflicht zum Vertrieb von Antibiotika (Mengen) erhoben werden (Art. 4), wie Mengenangaben und Daten zu den vertriebenen Antibiotika. Die Verbrauchsdaten enthalten Daten über die Tierarztpraxis (Betriebs- und Adressdaten) sowie Daten über die Personen und Betriebe, denen die Antibiotika abgegeben werden (Betriebs- und Adressdaten) und über die Tiere, denen die Antibiotika verabreicht werden. Zu den Verbrauchsdaten gehören zudem die Daten, die im Rahmen der Meldepflichten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika erhoben werden (z.B. Indikation, Verabreichungsart, Anzahl zu therapierende Tiere, Antibiotika etc.). Ebenfalls gehören zu den Verbrauchsdaten die Vergleichsdaten, nämlich die Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika pro Tierarztpraxis bzw. pro Person oder Betrieb im Vergleich zu den gesamtschweizerischen Daten. Die Vergleichsdaten geben Aufschluss über die Verschreibungen pro Tierarztpraxis im Vergleich zu allen Tierarztpraxen in der Schweiz res-