Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 9 Seiten

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Art. 15 Archivierung und Vernichtung der Daten

Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes (SR 152.1). Die Daten müssen im Hinblick auf die langfristige Überwachung des Antibiotikaeinsatzes in der Veterinärmedizin und die entsprechenden Statistiken und Langzeitauswertungen lang genug vorhanden sein. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind spätestens 30 Jahre nach dem letzten Dossierzugang zu vernichten.

Art. 16 Vollzug

Das BLV erlässt die notwendigen technischen Ausführungsvorschriften, um den Vollzug der Verordnung und das ordnungsgemässe Funktionieren des IS ABV durch die klare Definition von Schnittstellen und Datenübertragungsmechanismen sicherzustellen. Zudem wird geregelt werden, wie der Datenkatalog im Informationssystem angewendet wird, d.h. in welcher Form die Übermittlung der Daten erfolgt. Die Standards für die Inhalte und die Datenübertragung werden in den technischen Weisungen so festgelegt, dass der Austausch mit den anderen am gemeinsamen zentralen Informationssystem beteiligten Informationssystemen reibungsfrei möglich ist.

Art. 17 Bezug von Daten für das IS ABV aus anderen Informationssystemen

Gemäss Art. 64d Abs. 2 HMG bezieht das IS ABV Daten aus anderen Anwendungen des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette und Personendaten aus dem Register der universitären Medizinalberufe nach den Art. 51–54 des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11).

Art. 17 führt aus, dass die Daten zu Personen, Betrieben und Tieren sowie zu Zulassungsinhaberinnen aus dem BUR bzw. der TVD bezogen werden können. Zudem kann das IS ABV auch mit dem nach Art. 67 Abs. 3 HMG vorgesehenen Tierarzneimittelkompendium verknüpft werden und die Daten zu den zugelassenen Tierarzneimitteln daraus beziehen. Die in Art. 64d Abs. 2 HMG vorgesehene Verknüpfung mit dem Medizinialberuferegistert hat sich technisch als nicht notwendig erwiesen, weshalb darauf verzichtet wird.

Art. 18 Bezug von Daten aus dem IS ABV

Das Informationsystem Asan kann mittels Verknüpfung Daten im Hinblick auf Vollzugsmassnahmen im Bereich Antibiotikaverbrauch aus dem IS ABV beziehen.

Art. 19 Übermittlung der Meldungen und Abruf der Daten

Das BLV kann im IS ABV eine Schnittstelle zur gängigen Praxissoftware der Tierärzteschaft einrichten, damit diese die Daten nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c online abrufen können und die Meldungen nach Art. 4 Abs. 2 online übermitteln können. Zudem richtet das BLV eine Schnittstelle zur TVD ein, damit die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Art. 3 Abs. 3 online abrufen können.