Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 9 Seiten

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eines Betriebes durch verschiedene Behörden. Die vorliegende Formulierung entspricht anderen entsprechenden Bestimmungen im Bereich von Informationssystemen (z.B. Art. 22 ISVet-V [SR 916.408]).

Art. 9 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten zur Situation im Bereich der Überwachung des Antibiotikaeinsatzes sowie der Antibiotikaresistenzsituation verpflichtet, so werden nur anonymisierte Daten verwendet bzw. weitergegeben.

Art. 10 Bekanntgabe von Daten an Private

Der Begriff "Private" umfasst neben privaten Einzelpersonen auch private Kontrollorganisationen, private Tiergesundheitsorganisationen oder Labelinhaber im Bereich der Landwirtschaft. Die Bekanntgabe ist im Sinne von Art. 19 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) zu handhaben.

Art. 11 Datenschutz

Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Dazu erlässt es ein Bearbeitungsreglement, das für die notwendige Transparenz im Umfeld der Datenbearbeitung sorgt. Bundesorgane sind in den in Art. 21 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) aufgeführten Fällen verpflichtet, für automatisierte Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement zu erstellen. Das Bearbeitungsreglement soll die interne Organisation sowie die Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren aufzeigen.

Art. 12 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der Personen, über die Daten gesammelt werden, insbesondere die Auskunfts- und Löschungsrechte richten sich nach dem Datenschutzgesetz. Entsprechende Rechte können betroffene Personen mit schriftlichem Gesuch beim BLV geltend machen.

Art. 13 Korrektur von Daten

Grundsätzlich sind die Zulassungsinhaberinnen und die Tierärzteschaft verantwortlich für die Meldung richtiger Daten. Die Zulassungsinhaberinnen und die Tierärzteschaft melden dem BLV mittels einem vom BLV zur Verfügung gestellten Korrekurformular, wenn sie im Rahmen ihrer Meldepflichten unrichtige Daten an das IS ABV übermittelt haben. Die Korrekturmeldung ersetzt im IS ABV die ursprüngliche Meldung automatisch.

Art. 14 Informatiksicherheit

Für die Informatiksicherheit sind die Vorschriften der Bundesinformatikverordnung (SR 172.010.58) massgebend.