Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 9 Seiten

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pektive der Verschreibungen pro Altersklasse und Nutzungskategorie (z. B. Mastschweine) einer Tierhalterin oder eines Tierhalters im Vergleich zu allen Verschreibungen pro Altersklasse und Nutzungskategorie in der Schweiz. Im IS ABV sind zudem Daten zur Zulassung der Antibiotika enthalten. Es handelt sich dabei um Stammdaten, die die genaue Identifizierung der Antibiotika erlauben. Schliesslich werden noch die für den technischen Betrieb des IS ABV notwendigen System- und Anwenderdaten definiert. Die im IS ABV enthaltenen Kategorien von Daten finden sich im Anhang zur Verordnung. Bei den Systemdaten handelt es sich um Daten, die für die Anwender sichtbar sind und ihnen die Benutzung von Funktionalitäten ermöglichen, die sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sie werden in standardisierter Form zur Verfügung gestellt und können von den Anwendern nicht geändert werden, so etwa Referenzlisten, Systemkonfigurationen für Vollzugsabläufe oder Dateneingabeformulare. Anwenderdaten umschreiben die Rolle und die Zuteilung an die Verwaltungseinheit eines Anwenders im System. Diese Zuteilung wird durch den Administrator des IS ABV gemacht.

Die beschriebenen Daten werden entweder aus anderen Datenbanken oder Informationssystemen des Bundes übernommen oder von den meldepflichtigen Personen übermittelt. Über die Form der Übermittlung (= Format und Feldgrösse einer Eingabe oder Standardvorgabe) der einzugebenden Daten werden technische Weisungen erlassen (Art. 16).

Art. 3 Zugriffsrechte

Art. 64e HMG regelt den Zugriff auf die Daten im IS ABV und unterscheidet zwischen der online Bearbeitung und dem online Abruf. Die online Bearbeitung oder der online Abruf kann direkt im IS ABV System oder über ein anderes System erfolgen. Dies ist abhängig von der technischen Lösung und den Möglichkeiten, die Daten gemäss Datenschutz zu sichern. Mit der vorliegenden Bestimmung wird sichergestellt, dass alle Behörden entlang der Lebensmittelkette Zugriff (Abruf und allenfalls Bearbeitung) auf die für sie relevanten Daten erhalten. Der Zugriff wird technisch je nach Zugehörigkeit der Anwenderinnen und Anwender zu einer administrativen Einheit oder je nach Rolle der Person auf gewisse Daten beschränkt. Zudem werden die Zugriffsrechte der Administratorinnen bzw. Administratoren im Hinblick auf die technischen Aspekte geregelt. Die Zugriffsrechte werden nur zwecks Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der berechtigten Stellen und Personen und in dem dafür notwendigen Umfang gewährt. So können beispielsweise die kantonalen Vollzugsbehörden die Vertriebs- und Verbrauchsdaten sämtlicher Zulassungsinhaberinnen, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton abrufen. Zulassungsinhaberinnen können nur die Vertriebsdaten, die sie selbst betreffen abrufen.

Art. 4 Meldepflichten

Damit die für die Überwachung des Antibiotikavertriebs und -verbrauchs im Hinblick auf die Massnahmen zur Reduktion von Antibiotikaresistenzen erforderlichen Daten gesammelt werden können, müssen die Zulassungsinhaberinnen und die Tierärzteschaft dem BLV periodisch die entsprechenden Daten melden. Die Meldung hat elektronisch mit der vom BLV zur Verfügung gestellten Formularvorlage zu erfolgen. Es ist vorgesehen, eine für die Melder optimale Lösung zur Verfügung zu stellen wie z.B. für die Tierärzteschaft eine elektronische Eingabemaske, welche einem elektronischen Rezeptformular entspricht. Die gemäss Art. 4 zu meldenden Daten werden