Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 9 Seiten
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dabei vorgegeben und umfassen die Daten gemäss Art. 2 in Verbindung mit dem Anhang. Zusätzlich zu den Meldepflichten haben die Zulassungsinhaberinnen und die Tierärzteschaft die Pflicht, dem BLV auf Verlangen hin, jederzeit die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. Zudem hat das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) dem BLV jährlich eine Liste aller zugelassenen antibiotikahaltigen Arzneimittel mit den verfügbaren Packungsgrössen und laufend Neuzulassungen und Zulassungsänderungen von Antibiotika zu übermitteln. Diese Daten dienen der Gegenkontrolle zu den Angaben im IS ABV.
Art. 5 Antibiotikavertriebs- und Verbrauchsstatistik
Das BLV erstellt eine Antibiotika-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation. Diese setzt sich zusammen aus den Vertriebsdaten auf Stufe Grosshandel und den Verbrauchsdaten auf Ebene Tierarzt. Die Vertriebszahlen werden von den Zulassungsinhaberinnen heute auf Packungsebene an das BLV gemeldet. Für die Statistik wird die Menge Wirkstoff für Nutziere und Heimtiere pro Wirkstoffklasse, Applikationsart und galenischer Form berechnet. Aussagen zum effektiven Antibiotikaeinsatz (Anzahl Behandlungen) können mit diesen Daten aber nicht gemacht werden. Durch die Erfassung der Verbrauchsdaten können detaillierte Informationen wie Anzahl Behandlungen pro Tier oder Tiergruppen inklusive Diagnose gemacht werden. Damit wird die gezielte Eruierung von sinnvollen Massnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes im Hinblick auf die Eindämmung von Antibiotikaresistenzen ermöglicht. Die Antibiotikavertriebs- und Verbrauchstatistik (bisher Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik) ist zur Zeit in der Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) geregelt. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden nun konsequenterweise in die vorliegende Verordnung verschoben.
Art. 6 Weitere Aufgaben des BLV
Das BLV sorgt mit qualifizierten Leistungserbringern dafür, dass der Betrieb des IS ABV einwandfrei funktioniert. Die notwendigen Anleitungen werden von der Fachstelle zur Verfügung gestellt. Zudem ist das BLV verantwortlich dafür, dass die IKT-Vorgaben des Bundes umgesetzt werden. Das BLV trägt die Verantwortung für das IS ABV.
Art. 7 Fachstelle
Das BLV betreibt eine Fachstelle IS ABV. Diese erteilt und verwaltet die Zugriffsrechte. Eine wichtige Aufgabe der Fachstelle ist auch die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender, sei es durch Schulungen, die Beantwortung von Fragen zur Benutzung des Systems, die Zustellung wichtiger Informationen, die Durchführung von Systemanpassungen oder -korrekturen oder durch Hilfe in besonderen Situationen (z.B. temporäre Nicht-Verfügbarkeit, aussergewöhnliche Systemfehler).
Sind technische oder fachliche Anpassungen des IS ABV erforderlich, arbeitet die Fachstelle eng mit den technischen Leistungserbringern zusammen.
Art. 8 Bekanntgabe von Daten an Behörden
Im Rahmen des Vollzugs in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Heilmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene können die Daten weiteren Behörden oder anderen Informationssystemen auch im Abrufverfahren bekannt gegeben werden. So beispielsweise auch bei koordinierten Vollzugsaufgaben wie gemeinsamen Inspektionen