Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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3 Überblick über das Gesamtpaket
Die Abkürzungen der Anhörungsteilnehmer sind dem Anhang 1 zu entnehmen.
3.1 Verzicht auf Stellungnahme
SAV, SSV und SGdV verzichten auf eine Stellungnahme. SAV stellt dar, dass dies gemäss Arbeitsteilung in die Zuständigkeit von economiesuisse falle, und SSV führt zur Begründung die fehlende Kapazität auf.
3.2 Bemerkungen zu bereichsübergreifenden Themen
Zahlreiche Kantone (UR, BL, GE, SZ, AI, TG, FR, VS, ZG, ZH, GR, OW, SH, AG, BE, NE, JU sowie KAV und GDK) begrüssen grundsätzlich die im HMV IV vorgesehenen Anpassungen, sowie mehrere Vertreter der Komplementärmedizin (DAKOMED, SVKH, UNION, SVHA und SMGP) und der Landwirtschaft (SBLV, BioSuisse, demeter und AGORA), SPS, CP und GSASA. VD nimmt die Bemühungen zur
Harmonisierung der schweizerischen Gesetzgebung mit dem Europäischen Recht zur Kenntnis,
welche von Oncosuisse ausdrücklich begrüsst werden. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer, u.a. einige Kantone (VD, UR, AI, ZG), CP, cf, Oncosuisse, sowie zahlreiche Vertreter der Landwirtschaft (SOBV, SBV, SMP, VTL, Suisseporcs, GalloSuisse, SGP, BVCH, swissherdbook, Proviande, SGBV, Swiss Beef), begrüssen ausdrücklich die Anpassungen für den erleichterten Marktzutritt respektive die vereinfachten Zulassungsverfahren. SPS ist der Meinung, es müsse ein Ausgleich gefunden werden zwischen einem einfachen Zugang zu Medikamenten für die Bevölkerung und der Medikamentensicherheit. In diesem Sinne könne es angebracht sein, in den kommenden Jahren zu beobachten und bewerten wie sich die neuen Rechtsvorschriften auswirken und sie dann gegebenenfalls anpassen. SVP und mehrere Vertreter der Industrie, namentlich iph, vips, scin und hkbb, machen indes geltend, dass der „Willen des Gesetzgebers“ umzusetzen sei. In diesem Sinne werden von iph, vips, scin, hkbb
und IG SPh auch die Verbesserungen der Bedingungen für die Forschung, respektive für die
Pharmaindustrie im Allgemeinen gefordert. IG SPh bekräftigt ausdrücklich die Wichtigkeit des Abbaus von Hürden bei der Zulassung für den Erhalt von in der Schweiz produzierten Arzneimitteln auf dem Schweizer Markt, auch zur Erhöhung der Versorgungssicherheit. Ausserdem sollten verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ihrer Meinung nach gleichbehandelt werden. Intergenerika bemängelt, dass die Neueinteilung und Anpassungen der Änderungen an die EU Verfahren in Kombination mit der geänderten Gebühren-Verordnung für diese Änderungen eine massive Erhöhung der Kosten bedeuten. Auch hkbb und SVP betonen, dass der Aufwand bzw. die Kosten für die Betroffenen nicht zu hoch sein dürfen, und NE und AR bringen die finanzielle Auswirkung des HMV-IV auf die Kantone zur Sprache. PiGr ist der Meinung, dass die Verordnungen kleine regulatorische Elemente mit rein formellem Charakter enthalten, welche den Alltag und die Praxis sehr erschweren und nennt als Beispiel das Abfüllen von Ware im Handverkauf. Die IG eHealth will sicherstellen, dass die Gesundheitsgesetze und Verordnungen eHealth-tauglich ausgestaltet werden und die Digitalisierung im Gesundheitswesen nicht durch zu hohe Hürden verzögert oder verhindert wird. H+ und PKS machen auf den Unterschied zwischen stationärer und ambulanter Versorgung und die damit einhergehenden Patientenbedürfnisse aufmerksam.
KAV bedauert, dass zum Zeitpunkt der Stellungnahme kein vollständiger Entwurf für die ebenfalls
zu revidierende AMBV zur Verfügung stand und deshalb nur die Punkte, die per 1.1.2018 in Kraft treten sollen beurteilt werden konnten, da einige Punkte die auch die VAM betreffen könnten („2.8. Definitionen“) in dieser Verordnung geregelt würden. Für AG ist unklar, ob es in der AMBV vom 17. Oktober 2001 zuzüglich zu den Anpassungen per 1.1.2018 weitere Änderungen geben soll.
ZH stellt den Antrag, dass die Verordnungen frühestens sechs Monate nach der Verabschiedung durch den Bundesrat in Kraft gesetzt werden, da die Kantone ihr eigenes Recht anpassen und den Vollzug der neuen Gesetzesbestimmungen vorbereiten müssen. SwAPP wünscht sich eine ausreichende Übergangsfrist von mindestens 6 Monaten zwischen der Publikation der Wegleitungen der Swissmedic und dem Inkrafttreten des HMV IV, da eine grosse Anzahl von Betroffenen in den Erarbeitungsprozessen des Revisionspakets nicht dabei sei was zu einem entscheidenden Informationsdefizit führe. Scin würde es begrüssen, wenn für den initialen Aufwand zur Erfüllung der Pflichten der VAM sowie AMZV für die Tierpharmaindustrie eine Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen würde.
4/92 Vernehmlassungbericht HMV IV