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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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(APA, FMH, BEKAG, VLSS, SVHA) ihre Bedenken äussern bezüglich des Umfangs. In diesem Zusammenhang wird von mehreren Seiten die zukünftige Ausbildung der Apothekerinnen und Apotheker diskutiert, welche auf die neue Aufgabe abgestimmt werden müsse (mfe), respektive werde (CP). Für SG, SVWZH und T46 ist wichtig, dass Tierarzneimittel auch weiterhin nur durch Tierärzte abgegeben werden dürfen. Bei einigen Ärzteverbänden (APA, AÄV, SVHA) sorgt die Bestimmung über die Arzneimittel zur Weiterführung der Therapie bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten für Unwillen, da deren Behandlung, respektive Diagnose, ein ärztliches Fachwissen voraussetze. VD und SwAPP machen auf die Unklarheiten bezüglich der Vergütung in diesen Fällen aufmerksam. SwAPP vermutet, dass die Kassenzulassung für die Produkte, die aus der Kategorie C in die Kategorie B umgeteilt werden, nur noch auf einem deutlich niedrigerem, evtl. nicht mehr Kosten deckendem Preisniveau erfolge, da es sich dabei in der Regel um Altprodukte handeln wird, und weist zusätzlich darauf hin, dass für diese Produkte neu das Verbot der Publikumswerbung bestehen wird.

Grosses Augenmerkt wird ausserdem auf die Therapieschemen, beispielsweise Algorithmen, gemäss Abs. 1 Bst. a gelegt. Von Vertretern der Apothekerinnen und Apotheker wird dieser Verweis begrüsst als Instrument zur Sicherstellung des sachgemässen Einsatzes und der Kontrolle von Antibiotika, und auch andere Teilnehmer sprechen sich positiv für diese Vorgabe aus (CP, cf, mfe). Die Vertreter der Ärztinnen und Ärzte sind hingegen der Meinung, dass keine anerkannten Algorithmen existieren (FMH, APA) oder diese einer individualisierten Therapie, wie sie immer häufiger gewünscht wird, widersprechen (SVHA). Dass der Anhang 2, der die Indikationen und Medikamente mit bekannten Therapieschemen aufführen soll, nicht in die Vernehmlassung geschickt wurde, wird kritisiert (FMH, APA, BEKAG, VLSS und SGKPT) und die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Liste thematisiert (APA, mfe). Die Dokumentationspflicht (Art. 47) wird vom Grossteil der Apothekerverbände gutgeheissen (pharmaSuisse, AVKZ, AAV, BAV, BLAV, AKB, AVSGA, TopPharm, Ofac), während APA eine Prüfung der richtigen und notwendigen Dokumentationspflicht parallel behandelnder Leistungserbringer vorschlägt. Das Erfordernis des persönlichen Kontakts (Art. 46) wird von Galenica als Grundsatzfrage aufgegriffen, die generell im Rahmen von Verschreibungen bzw. Abgaben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln diskutiert werden sollte. ZR, VSVA und PiGr lehnen indes die Bestimmung ab; die Diskriminierung von Versandapotheken gegenüber stationären Apotheken wird bemängelt (ZR und VSVA).

Ofac betont, dass die Einschränkung auf Arzneimittel der Kategorie B zu eng sei. Die Einschränkung wird aber v.a. in Bezug auf den expliziten Ausschluss von Antibiotika kontrovers diskutiert. Die Vertreter der Apothekerinnen und Apotheker (pharmaSuisse, AVKZ, AAV, BAV, BLAV, AKB, DBD, AVSGA, TopPharm) sehen darin gar die gesamte Bestimmung über die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept „über den Haufen geworfen“ und einige (pharmaSuisse, AVKZ, AAV, BAV, BLAV, AKB und TopPharm) verweisen auf die Landwirtschaft als „grösseres Problem“ bezüglich Resistenzen. Auch SPO und cf sind gegen einen Ausschluss im Voraus, während andere Teilnehmer indes die Wichtigkeit des rationalen Einsatzes von Antibiotika in der Humanmedizin betonen und die Verschreibungspflicht unbedingt beibehalten möchten, so SSI und EFBS.

Bezüglich der Abgabe wird auch die Selbstdispensation – Arzneimittelabgabe durch Ärztinnen und Ärzte – thematisiert. UR, mfe und APA begrüssen die Massnahmen zur Erleichterung der Selbstdispensation, respektive den Verzicht auf Einschränkungen. Auch die Abgabe durch Fachleute der Komplementärmedizin wird diskutiert. AI begrüsst die neue Bestimmung ausdrücklich, während NVS, Oda KT und Oda AM eine Korrektur und Präzisierung beantragen. TCM-FVS macht darauf aufmerksam, dass die absolute Mehrheit der Therapeuten in der Schweiz, die Chinesische Arzneimittel empfehlen, nicht den „eidg. Dipl. NHP TCM mit SPZ Chinesische Arzneimittel“ tragen würden. Einige Kantone (TG, SG, GE, AG und JU) möchten die kantonalen Bestimmungen bezüglich der Abgabe von Medikamenten durch Fachleute der Komplementärmedizin berücksichtigt sehen. GE betont, dass im Allgemeinen die Bestimmungen zur Abgabe an kantonale Besonderheiten angepasst werden sollten.

Die Minimalanforderungen an die ärztliche Verschreibung (Art. 50) finden bei AG ausdrücklich Zustimmung. APA und mfe möchten hingegen die Vorgaben verringert sehen, insbesondere das Aufführen der Adresse, und cf betont, dass die Angabe des Markennamens optional sein sollte und der Wirkstoff auf dem Rezept ausreiche. Bezüglich der elektronischen Form wünscht sich APA weniger Hindernisse, das Verhindern von Missbrauchsmöglichkeiten und die Anpassung an diesbezügliche Reformen im Gesundheitswesen. Mfe begrüsst ausdrücklich, dass auf Wunsch des Patienten auf das Ausstellen eines Rezepts verzichtet werden kann. Bezüglich der Verschreibung durch andere Medizinalpersonen weisen VD und SCG auf Chiropraktorinnen und Chiropraktoren hin, welche, im Gegensatz zum HMG und zum MedBG, in der VAM „unrechtmässig“ nicht als Ärztinnen und Ärzte gehandelt werden. Ausserdem werden Hebammen (VD, NE) und spezialisierte Pflegefachkräfte (VD) erwähnt, welchen das Recht, Verschreibungen auszustellen, gemäss kantonalen Bestimmungen weiterhin zugestanden werden soll. Weiter wird spezifisch auf die fehlende Regelung von Stellvertretungen und auf entsprechende Vorschläge diesbezüglich hingewiesen; von BS und DVNW bezüglich Drogistinnen und Drogisten, von

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