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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Anh. 6 (Art. 82) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
GE bezieht sich auf Art. 2 AMBV und weist darauf hin, der Verband der kantonalen Apothekerinnen und Apotheker habe sich mehrfach an Swissmedic und das BAG gewandt mit der Forderung der Vereinbarkeit der Definition von „Grosshandel“ mit den europäischen Richtlinien für den Vertrieb von Fertigarzneimitteln. Der letzte Teil des Satzes von Bst. e („berufsmässig anzuwenden") sollte gestrichen werden, damit es für den Grosshandel einfacher sei, festzustellen, ob er einen Arzt beliefern kann – dieser müsse über eine Lizenz zum Betrieb einer privaten Apotheke verfügen. Dies würde auch im Kampf gegen die unautorisierte Selbstdispensation helfen.
Ziff. 2.1 (AMBV vom 17. Oktober 2001, Art. 6 Abs. 1 und 6)
SDV begrüsst die Ausweitung der Anwendung der Risikoprüfung auf Lohnauftragnehmer und fügt an, dass sich zur Risikoabschätzung bei der Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbisoder Abs. 2bisHMG die Anwendung der Risikoprüfung in der Praxis als wirkungsvoll erweise.
Ziff. 2.3 (KLV vom 29. September 1995, Art. 4 Bst. b)
SCG interpretieren die Änderung so, dass unter b. nach “…Gruppen der Spezialitätenliste:” die bisherige Aufzählung der Abgabekategorien entfällt, und der Text nach dem Doppelpunkt somit direkt mit “1. 01.01.10…” beginnt.
58/92 Vernehmlassungbericht HMV IV