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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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mit der VITH verboten würden. GSASA weist des Weiteren darauf hin, dass die Möglichkeit für Organisationen (= Spitäler), Medikamente mit Rabatten einzukaufen, unbedingt erhalten bleiben müsse, da dadurch die Leistungserbringung vergünstigt werde. Sie wünscht sich, dass die Verordnung insbesondere bei den Regelungen rund um die Rabattweitergabe so praxisnah wie möglich ist. Anders unimedsuisse, welche die Vorgabe der Weitergabe von Rabatten nicht nur als hochproblematisch, sondern sogar kontraproduktiv erachtet. Auch ZH äussert besondere Bedenken zur vorgeschlagenen Rabattregelung und beantragt, die heilmittelrechtliche Pflicht zur vollständigen Rabattweitergabe und entsprechende Änderungen im Krankenversicherungsrecht nochmals in ihren Grundsätzen zu hinterfragen. Bezüglich Weitergabepflicht sind FMH, cf, TopPharm, pharmaSuisse, BAV, BLAV, AAV, msn, UNION, SVHA und SMGP der Ansicht, dass aufgrund der Überregulierung weniger Verträge verhandelt und abgeschlossen würden. cf vermutet gar, dass beim BAG aufgrund chronischer Überlastung niemals alle Verträge kontrolliert werden können.
Grundsätzlich werden die Entwürfe der Bestimmungen der KVV als eine Überregulierung wahrgenommen, welche die Komplexität der Weitergabe von Vergünstigungen unnötigerweise erhöhe und einen hohen administrativen Aufwand verursachen würden. Die Umsetzbarkeit der Bestimmungen wird grundsätzlich in Frage gestellt. BEKAG sowie VLSS geben zu bedenken, dass nicht bloss geregelt wurde, was unbedingt notwendig sei, damit inskünftig Rechtssicherheit garantiert und Fortschritte im Umgang mit Rabatten erzielt werden können. Die vorgesehenen Regelungen würden dazu führen,
dass abgesehen von Managed-Care-Organisationen keine solchen Vereinbarungen abgeschlossen würden. ZR gibt zu bedenken, dass dem zweifelsohne hohen Aufwand ein zweifelhafter Nutzen entgegenstehen würde. Aus Sicht von TopPharm würde ein bürokratisches Regelwerk geschaffen, welches klar über den gesetzlichen Auftrag hinausgehe und eine Überregulierung sinnvolle Qualitätsanstrengungen eher verhindert als fördert würden. Santésuisse ist der Meinung, dass die Vorgaben im Rahmen der neuen Artikel weder die korrekten Anreize setzen würden, noch im Alltag ohne einen Mehrwert und nur mit enormem Mehraufwand umsetzbar sein würden. cf gibt zu bedenken, dass es mit den vorgelegten Verordnungstexten keine Vergünstigungen mehr geben würde, welche für die Weitergabe an die Prämienzahler und für die qualitätsfördernden Massnahmen verwendet werden könnten. Zudem bringt cf vor, dass eine Grundlage fehle, um Vergünstigungen zu bemessen. Auch ZH merkt hier an, dass der betriebswirtschaftliche Anreiz für Spitäler und Institutionen, Heilmittel günstig einzukaufen und entsprechende Anstrengungen in Einkaufsverhandlungen zu stecken entfalle, da solche Bemühungen nicht belohnt, sondern aufgrund der Mehraufwendungen benachteiligt würden. Die FMH schliesslich sieht durch die vorgesehene Überregulierung einen Fehlanreiz, welcher dazu führen werde, dass im ambulanten Bereich weniger Verträge abgeschlossen würden. Dies würde dazu führen, dass die Zulassungsinhaber höhere Preise durchsetzen könnten. Verlierer der vorgesehenen Regelungen seien die Leistungserbringer, welche die Mittel nicht für Qualitätsarbeiten einsetzen könnten sowie die Versicherten, welchen durch Rabatte ermöglichte Prämienermässigungen nicht gewährt werden könnten.
DAKOMED, NVS, SVKH, UNION und SVHA beantragen, dass die besondere Stellung der Komplementärmedizin in der Verfassung, im HMG und der eigenen Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV) in den SL-Bestimmungen (KVG, KVV, eventualiter KLV) zu berücksichtigen sei. Die Zulassungsvereinfachungen für Komplementär- und Phytoarzneimittel, die neu im revHMG geschaffen wurden, müssten in der KVV abgebildet werden. In der Spezialitätenliste seien angemessene Preise zu vergüten, welche die Arzneimittelvielfalt und damit die Therapievielfalt erhalten, den Zugang zu Komplementär- und Phytoarzneimittel in der Spezialitätenliste sicherstellen und den Produktionsstandort für die KMU nicht weiter schwächen bzw. gefährden würden. Es wird daher vorgeschlagen, dass das EDI zeitnah einen entsprechenden Revisionsvorschlag der KVV ausarbeitet.
60/92 Vernehmlassungbericht HMV IV