Bericht Ergebnisse

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 59Fedlex · Ergebnisbericht

4.2 Verordnung über Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) und Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

4.2.1 Allgemeine Bemerkungen

Es sind 51 Stellungnahmen zur VITH, 27 zur KVV eingegangen.

Unbestritten ist, dass ein geldwerter Vorteil keinen Einfluss auf die Wahl des Medikamentes haben darf und Korruption verhindert werden muss. Gleichzeitig darf die Regulierung einen geldwerten Vorteil nicht verunmöglichen, wo dieser keinen Einfluss auf die Mittelwahl hat.

AÄV, VD, SO, GR, NE, SAMW, SWR, SKS, FRC und die SPS befürworten die neue Verordnung. Sie sei zwar scharf und streng, aber doch klar formuliert und verhelfe der Ärzteschaft zu mehr Unabhängigkeit. Sie entspreche mehrheitlich den Vorgaben, die die SAMW-Richtlinien «Zusammenarbeit Ärzteschaft-Industrie» festhalten sowie der Vollzugspraxis von Swissmedic. Sie trage massgeblich zur Förderung des Vertrauens der Bevölkerung in die im Heilmittelbereich tätigen Personen und Einrichtungen bei. Die SPS begrüsst den vom Vollzugsrecht gemachten Schritt hin zu mehr Transparenz und unterstützt die Bestimmungen bezüglich Offenlegung und Meldung aller beim Heilmitteleinkauf erhaltenen Rabatte und Rückvergütungen. TG, OW, AG, BE, JU und mfe begrüssen den Versuch einer griffigeren Regelung im Bereich geldwerte Vorteile und dass der Umgang mit Rabatten und Boni transparenter gemacht wird.

BEKAG, VLSS, kf, PiGr, iph, vips, intergenerika, scin, FMH, APA, IFAK, pharmalog, VSVA, cf, GSASA, TopPharm, pharmaSuisse, BAV, BLAV, AAV, ASSGP, GRIP, Streichenberg, Galenica, msn, UNION, SVHA, SMGP, IG SPh, santésuisse, H+ und unimeduisse stehen der VITH kritisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenüber. Scin beurteilt die neu geschaffene Verordnung VITH gesamthaft als regulatorisch ausufernd und die betroffenen Akteure in ihrem Handeln unverhältnismässig stark einschränkend. PiGr betont sogar, dass in der Verordnung über die Integrität und Transparenz und deren Erläuterungen immer wieder grosses Misstrauen gegenüber den Leistungserbringern zum Ausdruck komme.

kf, mfe, scin, APA und msn sind mit der neuen gesetzlichen Grundlage sehr zufrieden und finden sie klarer formuliert. Jedoch sind FMH, kf, APA, IFAK, pharmalog, ZR, VSVA, cf, GSASA, TopPharm, pharmaSuisse, BAV, BLAV, AAV, Galenica, msn, UNION, SVHA, SMGP, VLSS und santésuisse der Ansicht, dass die Verordnung überreguliert bzw. regulatorisch ausufernd bzw. bürokratisch sei und der Bundesrat den Willen des Gesetzgebers strapaziere bzw. einzelne Artikel klar über den gesetzlichen Auftrag hinausgehen würden. Die Verordnung regle die gesetzlichen Vorgaben teilweise zu detailliert und schiesse gelegentlich auch über die gesetzlichen Leitplanken / über die Absicht des Gesetzgebers hinaus. Mit anderen Worten: Der Wille des Gesetzgebers werde durch die Ausgestaltung der VITH teilweise strapaziert (Mit den Worten der GSASA ausgedrückt: "Mit dem vorliegenden Entwurf entsteht ein Bürokratiemonster gigantischen Ausmasses auf allen Seiten. Zudem entstehen unnötige Datenfriedhöfe, deren Nutzen sehr fraglich ist"). IG SPh drückt es gar so aus: "Der Versuch zur Schaffung von konsistentem Ausführungsrecht auf Verordnungsstufe ist weitgehend gescheitert, was die umfangreichen Stellungnahmen der Verbände und Organisationen und auch die nachstehenden Ausführungen dieses Schreibens zeigen". pharmalog, ZR und IG SPh kritisieren zudem eine Vermischung von Gesetzen (HMG und KVG) insofern, als dass "die VITH nicht dem Zweck des KVG diene".

BEKAG, UNION und VLSS sind der Ansicht, dass bei Lichte betrachtet die Neuregulierung der geldwerten Vorteile auf Gesetzesstufe wenig Klärung bringe und viele Rechtsfragen offen blieben. Die Umsetzbarkeit ist ihres Erachtens nicht gegeben. Demzufolge werde Vieles, was jetzt der Verordnungsgesetzgeber in der VITH regeln muss, Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten bilden und/oder toter Buchstabe bleiben. Auch FMH, pharmaSuisse, BAV, BLAV und AAV sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber mit dem HMG Art. 55 Integrität und Art. 56 Transparenzpflicht ein komplexes Regelwerk erlassen habe, das nicht frei sei von Widersprüchen.

Nach Ansicht von IG SPh, SWR, SPS, H+, SKS und FRC sollte der Geltungsbereich nicht nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, sondern auf alle Heilmittel ausgeweitet werden. Sie sind der Ansicht, dass der BR diesbezüglich seine Kompetenz gemäss HMG nicht ausschöpfe. Intergenerika ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich für nur verschreibungspflichtige Arzneimittel zu einer Ungleichbehandlung und wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung von Unternehmen führe, die neben OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten auch Rx-Arzneimittel herstellen und/oder vertreiben. H+ erachtet die Differenz des Geltungsbereichs (verschreibungspflichtige Arzneimittel vs. alle Heilmittel) zwischen Art. 55 und 56 revHMG als "gesetzgeberisches Versehen".

Auch die Rabattfrage wird breit angesprochen. Offenbar besteht teilweise die Auffassung, dass Rabatte

59/92 Vernehmlassungbericht HMV IV