Bericht Ergebnisse

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 62Fedlex · Ergebnisbericht

Bst. b

In Bezug auf diese Bestimmung besteht der Eindruck, dass der Geltungsbereich theoretisch immer weiter ausgedehnt wird, indem auch Ärztenetzwerke und Berufsorganisationen unter den Begriff „Organisation“ fallen sollen (BEKAG, VLSS). BEKAG und VLSS lehnen eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs ab.

ASSGP und GRIP beantragen, dass der Buchstabe b mit der Definition des Begriffs „Organisation“ gelöscht wird. Nach Ansicht von pharmalog müssen als Zusammenschlüsse solcher juristischen Personen oder Gesellschaften sowohl juristische Einheiten wie einfache Gesellschaften verstanden werden. Nach Auffassung des SGV, Galenica, iph und vips müsse sich der Begriff „Organisation“ bei vernünftiger Auslegung auf juristische Personen beschränken. Zusammenschlüsse natürlicher Personen, wie beispielsweise einfache Gesellschaften (vgl. Art. 530 ff. OR) würden eindeutig nicht unter den Begriff Organisation fallen. Zudem fehle für eine Inpflichtnahme solcher Zusammenschlüsse die notwendige gesetzliche Grundlage.

2. Abschnitt: Integrität

Art. 3 Vorteile von bescheidenem Wert

Abs. 1

BEKAG und VLSS finden, dass auf Verordnungsstufe nicht eine Grenze bis auf den Franken genau festgelegt werden müsse, da ein solcher Betrag in Kürze ohnehin überholt sein würde. Zudem betrachten sie es als einen leider schon auf Gesetzesstufe verankerten Unsinn, sozial übliche Vorteile von bescheidenem Wert, welche keinen Bezug zur medizinischen Praxis aufweisen, von der Anwendung des Ausnahmetatbestandes auszuschliessen. Sie beantragen, dass zwischen eindeutigen Fällen der nicht gebührenden Vorteilsgewährung und Bagatellfällen zu unterscheiden und somit einen unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden.

iph, scin, ASSGP, GRIP, SGV, IG SPh, Intergenerika und vips erachten den Höchstbetrag von 300 CHF pro Fachperson als erhebliche Einschränkung und verweisen diesbezüglich auf die Selbstregulation bzw. Branchenordnung der pharmazeutischen Verbände der USA, der Schweiz und Europa. Sie beantragen, dass in der Schweiz aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Praktikabilität Verpflegungen im Rahmen von Fachgesprächen von Absatz 1 auszunehmen sind.

FMH, UNION und SVHA erachten es als wichtig, dass sich die CHF 300 gemäss Art. 3 nicht auf die Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur gemäss Art. 4 beziehen.

Ganz im Gegensatz dazu wünscht sich PiGr eine Erhöhung der Rechtssicherheit mit einer klaren Definition, indem der Gesamtwert von 300 CHF nicht nur pro Fachperson, sondern auch pro gewährender Organisation und Jahr gelten würde.

Abs. 2

ASSGP, GRIP, Intergenerika und SGV weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung im Widerspruch zu den Bestimmungen der brancheninternen Selbstregulierungen (u.a. Pharmakodex) stehen, welche ein strikteres Geschenkeverbot kennen würden, was zu Rechtsunsicherheit führen würde. Nach Ansicht von SAMW sind die Beispiele im Artikel zu streichen, da diejenigen in den Erläuterungen für die Interpretation genügen.

Abs. 2 Bst. a

Intergenerika, ASSGP und GRIP beantragen die Angleichung des Wortlautes an die Formulierung der brancheninternen Selbstregulierung.

Abs. 2 Bst. b

Auch bei dieser Bestimmung nehmen scin, ASSGP und GRIP Bezug auf die brancheninterne Selbstregulierung und beantragen den Verzicht auf das explizite Aufführen von Wartezimmerausstattungen, aufgrund einer möglichen Bevorzugung von Unternehmungen, die die brancheninterne Selbstregulierung nicht unterzeichnet haben.

Abs. 3

SAMW zweifelt an einer existierenden gesetzlichen Grundlage für Wettbewerbe im HMG und beantragt, den Absatz 3 zu streichen. Auch TI beantragt eine Streichung dieses Absatzes, weil sie der Ansicht sind, dass es sich dabei um eine Werbeform handle anstatt um einen nicht gebührenden Vorteil und somit in die die Arzneimittel-Werbeverordnung gehöre.

Abs. 3 Bst. a

62/92 Vernehmlassungbericht HMV IV