Bericht Ergebnisse

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht

4.2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

PiGr schlägt vor, mittels einer entsprechenden Ergänzung einleitend die Erhaltung und Förderung des Vertrauens in das Gesundheitswesen und deren Exponenten auszusprechen.

vips, iph und scin weisen darauf hin, dass Art. 55 Abs. 1 revHMG scheinbar gar keinen Kausalzusammenhang mehr vorschreibe, während der Bundesrat im seinerseits vorgeschlagenen Art. 57a E-HMG noch verlangt hatte, dass die geldwerten Vorteile geeignet sein müssten, die Adressaten der Vorschrift bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Arzneimittelvertriebsverhältnis zu beeinflussen. Sie sind der Meinung, dass dies nicht stimmen könne, zumal weder im Gesetz noch auf Verordnungsstufe umschrieben sei, wer als Vorteilsgeber in Frage komme. Sie schlagen eine entsprechende Ergänzung von Art. 1 mit neuen Absätzen 2 und 3 (siehe weiter unten) vor.

iph, scin, FMH, cf, pharmaSuisse, BLAV, SGV, SVHA, AAV, UNION, BAV, TopPharm, ASSGP, GRIP, msn, vips und pharmalog bringen vor, dass die Kausalität der Handlung zwischen einem Vorteil und der Frage einer allfälligen Beeinflussung auf Verordnungsstufe im Artikel 1 festgelegt werden sollte. Sie schlagen einen zusätzlichen Abs. 2 vor: „Nicht gebührende Vorteile im Sinne von Art. 55 Abs. 1 HMG setzen voraus, dass ihre Gewährung zu einer möglichen Beeinflussung im Hinblick auf eine Verschreibung, Abgabe, Anwendung und/oder einem Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führt.“ pharmalog, cf, pharmaSuisse, BLAV, BAV, UNION, SVHA und AAV sind der Ansicht, dass der Geltungsbereich auf Vertriebsbeziehungen der letzten Handelsstufe einzuschränken sei. Entsprechend müssten Vergünstigungen so definiert werden, dass sie bemessen werden könnten. Sie weisen zudem darauf hin, dass es auf Ebene des Grossistenverkaufs keine offiziellen Preise wie die SL Publikumspreise oder die SL ex factory Preise gebe und Rabatte somit nicht offiziell bemessen und überprüft werden könnten. Zudem handle es sich bei Vergünstigungen um Rabatte vom Hersteller auf dem offiziellen ex factory Preis von rezeptpflichtigen SL Produkten (wobei der Hersteller der Lieferant sei, auch wenn ein Grossist dazwischengeschaltet sei), welche nur vom Leistungserbringer respektive deren Einkäufer erhalten und weitergeben werden könnten. Ebenso führen sie aus, dass der Vergünstigungsbetrag der Differenz aus der Multiplikation der gelieferten Menge mal dem behördlich festgelegten Exfactory Preis und dem tatsächlich bezahlten Preis pro Mengeneinheit und der gelieferten Menge bestehe. Sie beantragen, dass diese Rabatte und Mengen und Werte von der gewährenden und der empfangenden Seiten zu erfassen seien.

SGV, ASSGP, GRIP, vips, iph und scin, schlagen einen zusätzlichen Abs. 3 vor: "Unter Vorteilsnehmern und Vorteilsgebern im Sinne des Gesetzes sind Personen und Organisationen zu verstehen, die an den Vertriebsbeziehungen der letzten Handelsstufe im Zusammenhang mit der Verschreibung, Abgabe, Anwendung und/oder dem Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beteiligt sind."

Galenica verlangt, dass die unter “allgemeine Bemerkungen” aufgeführten Punkte berücksichtigt und in die Verordnung integriert werden. Dies bedeutet, dass sie nur in Beziehungen der letzten Handelsstufe Anwendung finden solle bzw. dort, wo eine Fachperson (oder Organisation) Vertragspartei sei. Zudem gelten ihrer Ansicht nach im Rahmen der Integritätsvorschriften nur solche Vorteile als ungebührend, welche einen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben könnten.

Art. 2 Begriffe

Bst. a

Grundsätzlich sind die Stellungnehmenden der Ansicht, dass die Definition des Begriffs „Fachperson“ vor allem durch das Kriterium „berufliche Anwendung“ (FMH, PH CH, Galenica, iph, scin, vips, UNION, pharmalog, SVHA, kf und IFAK) bzw. die Formulierung „über den Einkauf mitentscheiden“ (FMH, PH CH, H+, msn und ZR) zu weit gefasst ist bzw. der Fachpersonenkreis nicht auf Personen ausgeweitet werden soll, die mit der Verschreibung nichts zu tun haben (FMH, PH CH, msn, SGV, scin, pharmaSuisse, BLAV, BAV, AAV und TopPharm). Die Definition sollte sich auf die „fachlich eigenverantwortliche Berufsausführung“ stützen. Zudem wurde beantragt, dass der Begriff „Fachperson“ in der Verordnung nicht verwendet werden sollte, sondern lediglich von „Personen“ oder „betroffenen Personen“ die Rede sein sollte (SDV, ASSGP und GRIP), da der Begriff „Fachperson“ an diversen Stellen im Heilmittelrecht (aber auch in anderen Gesetzen wie z.B. im EPDG) unterschiedlich definiert werde (H+) und somit (v.a. für den Laien-Adressatenkreis der VITH) unklar wirke. IG SPh schlägt vor, die Definition mit dem Terminus „handeln“ zu ergänzen.

61/92 Vernehmlassungbericht HMV IV