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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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4.3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Geltender Art. 1

Für Art. 1 wurde im Rahmen der Vernehmlassung vom Bundesrat kein Änderungsvorschlag unterbreitet. ASSGP und GRIP haben aber dennoch eine Eingabe dazu gemacht und beantragen, dass die AWV als zusätzlicher Buchstabe d in Absatz 2 nicht für Informationen über Krankheiten und über die Behandlungsmöglichkeiten dieser Krankheiten gelten solle. Sie sind der Ansicht, dass es erlaubt sein sollte, Therapien von Krankheiten für das Laienpublikum zu beschreiben, wenn diese Beschreibungen informativer, nicht aber werbender Art seien. Dies entspräche der gängigen Praxis und könne somit auch in einer Verwaltungsverordnung festgehalten werden.

Art. 3 Adressatenkreis der Fachwerbung

SCG, Intergenerika, scin, TopPharm, SGV, SVKH, NVS, ASSGP, Galenica, GRIP, SDV und IG SPh haben eine Stellungnahme zu Art. 3 eingereicht.

Abs. 1

SCG beantragt, dass unter Buchstabe a nebst den bereits aufgeführten Fachpersonen konsequenterweise auch noch die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in die Liste aufgenommen werden sollten, da Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gemäss Art. 4 Bst. b KLV auch Arzneimittel verschreiben und gemäss Art. 51 revVAM Arzneimittel anwenden können, jedoch nicht unter den Begriff “Ärztinnen/Ärzte” fallen.

scin, SGV, ASSGP und GRIP erachten die Liste als nicht vollständig formuliert und wünschen, dass anstelle des Verweises in Bst. e E-AWV alle berechtigten Personen explizit genannt werden sollen (namentlich Bachelor of Science FH in Hebamme, diplomierten Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygienikern HF, diplomierten Fachchiropraktikerinnen und Fachchiropraktikern, diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und -sanitäter HF, Komplementär-Therapeutinnen und Komplementär-Therapeuten sowie Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom). Nach Ansicht von SGV sollte dies Rechtssicherheit und Klarheit schaffen.

SDV beantragt einen zusätzlichen Buchstaben f mit dem Verweis auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier, da darin sämtliche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Gesundheitsfachpersonen eingeschlossen seien, welche im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführen oder anordnen, oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Heilmittel oder andere Produkte abgeben.

IG SPh stellt fest, dass die Nennung des Adressatenkreises in Art. 3 AWV nicht deckungsgleich sei mit dem Begriff von Fachpersonen in Art. 2 Bst. a VITH und wünschen eine Harmonisierung der beiden Definitionen.

Abs. 2

Intergenerika und SGV sind der Ansicht, dass die Formulierung "Im Rahmen Ihrer Berechtigung…" zum Adressatenkreis zwar bei Kongressen und teilweise in Printmedien, nicht aber bei elektronischen Medien umgesetzt werden könne, da in elektronischen Medien der Adressatenkreis nicht unterschieden werden könne zwischen z.B. Zahnärzten und Apothekern - geschweige denn Chiropraktiker oder Hebammen. Sie beantragen, dass sie gestrichen, respektive für elektronische Medien separat formuliert werden sollte. Auch TopPharm, SVKH, NVS und Galenica weisen darauf hin, dass elektronische Plattformen wie Klinikinformationssysteme im Spital oder Software einer Offizin-Apotheke oft über zentralisierte Logins verfügen, über welche auch Gesundheitsfachpersonen zugreifen können, die nicht zur Zielgruppe der Fachwerbung gehören. Entsprechend sollte Fachwerbung passwortgeschützt auch von solchen Gesundheitsfachpersonen eingesehen werden dürfen. Hingegen sei aber aus rechtlichen Gründen sicherzustellen, dass Personen, die nicht am Behandlungsprozess beteiligt sind (z.B. HR- und Finanzpersonal im Spital), die Fachwerbung nicht einsehen können.

Art. 4 Bst. c, e und f

Bst. e

Intergenerika, SGV und IG SPh sind der Ansicht, dass die Werbung zum Ziel hat, die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln zu fördern und entsprechend nur Promotionsveranstaltungen, die sich auf Arzneimittel beziehen (namentlich produktbezogene Promotionsveranstaltungen), von der gesetzlichen Grundlage gedeckt und hier zu regeln seien.

76/92 Vernehmlassungbericht HMV IV