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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 40 Seiten
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Arzneimittelverordnung AS ....
Art. 44 Abgabe ohne Fachberatung
1Ein Arzneimittel wird in die Kategorie der frei verkäuflichen Arzneimittel (Abgabekategorie E) eingeteilt, wenn:
a. es nicht unter die Kategorien A, B oder D fällt; und
b. seine Anwendung keine Fachberatung erfordert.
2Diese Arzneimittel können ohne ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von allen Personen abgegeben werden.
4. Abschnitt: Anforderungen an die Abgabe
Art. 45 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche
Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 HMG)
1Ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung können Apothekerinnen und Apotheker folgende Humanarzneimittel der Abgabekategorie B abgeben:
a. Arzneimittel zur Behandlung von häufig auftretenden Krankheiten, sofern es sich um Arzneimittel mit etablierten Wirkstoffen handelt, für die ein von den medizinischen und pharmazeutischen Dachverbänden anerkanntes Therapieschema, beispielsweise pharmazeutische Algorithmen, besteht;
b. Arzneimittel zur Weiterführung einer Therapie bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten während maximal einem Jahr, nach gesicherter Diagnose und Erstverschreibung durch einen Arzt oder eine Ärztin;
c. Arzneimittel, die für die Selbstmedikation nicht geeignet sind, weil für eine sichere Anwendung die Abgabe eine Fachberatung durch eine Medizinalperson erfordert. Dies betrifft namentlich Arzneimittel, die:
1. Wirkstoffe mit einem bekannten Missbrauchspotenzial enthalten;
2. Wirkstoffe, die zu schwerwiegenden Interaktionen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führen können, enthalten; oder
3. eine spezielle Dokumentationspflicht erfordern.
d. Arzneimittel, die in Artikel 4 Buchstabe b der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 199515 aufgeführt sind und von einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktoren verordnet wurden.
2Die Indikationen, zu denen Therapieschemen möglich sind, sind in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführt.
3Die Arzneimittel nach Absatz 1 Buchstabe c sind in Anhang 2 Ziffer 2 aufgelistet.
4Systemisch wirkende Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen sind von einer Abgabe nach Absatz 1 ausgeschlossen.