Vorlage
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 40 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Arzneimittelverordnung AS ....
a. Name, Vorname und Praxisadresse der ausstellenden Person sowie ihre im Medizinalberuferegister eingetragene eindeutige Identifikationsnummer (GLN16);
b. die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur der ausstellenden Person;
c. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Patientin oder des Patienten;
d. das Datum der Ausstellung;
e. Präparate- oder Wirkstoffname, Darreichungsform und Dosierung;
f. die Menge;
g. die Anwendungsanweisung.
2Absatz 1 gilt auch für Verordnungen von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.
5. Kapitel: Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Art. 51 Fachleute mit eidgenössisch anerkannter Ausbildung
1Wer im Rahmen der Berufsausübung verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden will, bedarf einer Bewilligung des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt wird.
2Eine solche Bewilligung kann neben Medizinalpersonen auch Personen folgender Berufskategorien erteilt werden:
a. Bachelor of Science FH in Hebamme;
b. diplomierten Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygienikern HF;
c. diplomierten Fachchiropraktikerinnen und Fachchiropraktikern;
d. diplomierten Rettungssanitäterinnen HF und –sanitätern HF;
e. Personen nach Artikel 48.
3Der Kanton bestimmt die Arzneimittel, die durch die in Absatz 2 genannten Personen angewendet werden dürfen.
4Er sorgt für eine regelmässige Aufsicht durch die kantonale Behörde oder durch eine geeignete Medizinalperson.
Art. 52 Kantonal approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte
Der Kanton kann kantonal approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten bewilligen, im Rahmen der Berufsausübung notwendige verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden.
16 GLN steht für Global Location Number