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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 40 Seiten
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Arzneimittelverordnung AS ...
Art. 46 Persönliche Abgabe
1Die Abgabe von Humanarzneimitteln der Abgabekategorie B darf ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung nur durch den Apotheker oder die Apothekerin persönlich erfolgen.
2Der Patient oder die Patientin, für den oder die das Arzneimittel bestimmt ist, muss für die Beurteilung und die Übergabe des Arzneimittels persönlich anwesend sein.
Art. 47 Dokumentationspflicht
1Jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Humanarzneimittels, die ohne ärztliche Verschreibung erfolgt, muss in elektronischer oder schriftlicher Form dokumentiert werden.
2Die Dokumentation muss folgende Informationen enthalten:
a. Name der Patientin oder des Patienten;
b. Bezeichnung der Abgabestelle und der abgebenden Person;
c. Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels;
d. Datum der Abgabe;
e. Angaben, die die Nachvollziehbarkeit des Entscheides über die Abgabe ermöglichen.
Art. 48 Abgabe durch Fachleute der Komplementärmedizin
Neben den Personen nach Artikel 25 Absatz 1 HMG dürfen Komplementär-Therapeutinnen und Komplementär-Therapeuten sowie Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom bei der Ausübung ihres Berufs durch die Swissmedic bezeichnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel selbstständig abgeben.
Art. 49 Familienplanungsstellen
Der Kanton kann Beraterinnen und Berater von Familienplanungsstellen, die über eine entsprechende kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, ermächtigen, im Rahmen ihrer Tätigkeit die «Pille danach» abzugeben. Er sorgt bei der Abgabe für ein einheitliches und sicheres Verfahren unter direkter Aufsicht einer Medizinalperson.
4. Kapitel: Minimalanforderungen an die Verschreibung eines Humanarzneimittels
Art. 50
1Die Verschreibung eines Humanarzneimittels muss mindestens folgende Angaben enthalten: