Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 2.8 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Nassläufer- Umwälzpumpen
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Nassläufer-Umwälzpumpen.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009112.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009113 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren
Messung und Berechnung sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009114 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Nassläufer-Umwälzpumpe nach den unter Ziffer 3.1
beschriebenen Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009115 vorzunehmen.
112 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 622/2012, ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4.
113 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
114 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
115 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.