Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 2.8 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Nassläufer- Umwälzpumpen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Nassläufer-Umwälzpumpen.

1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009112.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009113 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren

Messung und Berechnung sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009114 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Nassläufer-Umwälzpumpe nach den unter Ziffer 3.1

beschriebenen Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009115 vorzunehmen.

112 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 622/2012, ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4.

113 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

114 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

115 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.