Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 2.9 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Wasserpumpen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Wasserpumpen.

1.2 Ausgenommen sind Wasserpumpen nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012116.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Wasserpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012117 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Wasserpumpen nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung und

Berechnung sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012118 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Wasserpumpe nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen

Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 einhalten.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012119 vorzunehmen.

116 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28.

117 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

118 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

119 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.