Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 2.6 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Ventilatoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0,125 und
500 kW.
1.2 Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011104.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 327/2011105 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung und
Berechnung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011106 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Ventilator nach den unter Ziffer 3.1 beschriebenen
Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011107 vorzunehmen.
104 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 666/2013, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24.
105 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
106 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
107 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.