Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 2.7 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen netzbetriebener Elektromotoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische eintourige 3-Phasen-50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren
(Asynchronmotoren), die:
a. für Dauerbetrieb ausgelegt sind;
b. eine Nennspannung ≤ 1000 V aufweisen;
c. eine Nennleistung zwischen 0,75 kW und 375 kW aufweisen; und
d. über 2, 4 oder 6 Pole verfügen.
1.2 Ausgenommen sind Elektromotoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009108.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Asynchronmotoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009109 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Asynchronmotoren nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Messung
und Berechnung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 640/2009110 aufgeführt.
3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach
Ziffer 3.1 enthalten.
3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Asynchronmotor nach den unter Ziffer 3.1 beschrie-
benen Methoden. Die Messwerte müssen die Prüftoleranzen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 einhalten.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angaben des Wirkungsgrades, der Energieeffizienzklasse und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009111 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmung
Asynchronmotoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.
108 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 4/2014, ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1.
109 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
110 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
111 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.