Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Preisszenario solle dabei in Bezug auf die Marktaussichten das Vorsichtsprinzip berücksichtigen. Die im Entwurf vorgesehene Methode sei nur umsetzbar, wenn das BFE nominale Preisszenarien für die nächsten 80 Jahre bereitstellt. Daneben bemerken die Vernehmlassungsteilnehmer, dass keine detaillierten Angaben gemacht werden, wie die Marktpreisprognosen berechnet und aktualisiert werden. Die Marktpreise seien jedoch massgeblich für die Berechnung der nicht amortisierbaren Investitionen. Im Rahmen des Business Plans sei es wichtig, abschätzen zu können, wie hoch das BFE die Preise einschätzen wird. Zudem sollen die Preisszenarien keine Blackbox sein und sollten in einem Bericht erläutert werden. Die bisherigen Preisszenarien des Bundes wurden jeweils als deutlich zu hoch eingeschätzt. Damit die Verwendung der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Mittel nicht gefährdet ist, sei grundsätzlich für diese Kontrollrechnung eher von einer vorsichtigen und nicht von einer optimistischen Marktentwicklung auszugehen. Mit der Verankerung des Vorsichtsprinzips soll verhindert werden, dass zu optimistische Szenarien für den vorliegenden Zweck verwendet werden. Zudem sei das Szenario als eine Spotpreisprognose für den day-ahead Markt (im Erfüllungszeitpunkt) festzulegen.

Die Akademien der Wissenschaften sind der Ansicht, dass aufgrund der grossen Bedeutung der langfristigen Preisprognosen zusätzliche Präzisierungen zur Berechnungsweise sowie zu den

wichtigsten Annahmen (z. B. Quellen für die Entwicklung der Brennstoffpreise und CO2-Preise)

anzufügen sind. Es sei fraglich, wie langfristige Prognosen zu HKN vorgenommen werden sollen (Art. 67 Abs. 4). Die Festlegung eines Preisszenarios durch das BFE sei grundsätzlich heikel und dürfte weitergehende Auswirkungen haben. Diese Preise dürften als Benchmark auch für andere

Zielsetzungen eingesetzt werden (Konzessionszahlungen, Wertberichtigungen, etc.). Umso wichtiger sei eine transparente Darstellung des Modells und der Annahmen.

Artikel 71 Verbleibende Nutzungsdauer

BDP, VSE, BKW, Alpiq, Axpo, Repower, SWV, ADEV, CKW, EWZ, IWB, Planeco, VBE, SAK und Swisselectric wollen nicht die verbleibende Nutzungsdauer berücksichtigen, sondern fordern, dass das DCF auf das Konzessionsende zu beschränken sei.

Der Kanton VS stellt fest, dass die hier angeführte Nutzungsdauertabelle nicht berücksichtigt, dass allenfalls die Dauer einer Konzession vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer eines eingebauten Bestandteils einer Wasserkraftanlage ausläuft.

Swiss Small Hydro, ADEV und AEE Suisse fordern, die Nutzungsdauer sämtlicher Komponenten höchstens auf die Dauer der Konzession und höchstens 35 Jahre festzulegen. Die Nutzungsdauer in Anhang 2.2 Ziff. 3 sei eine rein technische Nutzungsdauer, welche nur bei äusserst sorgfältigem Betrieb und Unterhalt erreicht werden könne. Zusätzlich verweisen die Teilnehmenden darauf, dass einige kantonale Steuerrichtlinien noch deutlich kürzere Amortisationszeiten vorschreiben (siehe dazu auch Bemerkungen zu EnFV Anhang 1.1 Ziff. 3 (Vergütungsdauer)).

Artikel 110a (neu) Übergangsbestimmungen zu Wasserkraft

VSE und SAK fordern die Aufnahme einer neuen Übergangsbestimmung. Bereits getätigte

Neuinvestitionen, welche bis fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Vorlage getätigt wurden, müssten demnach für die Berechnung des Investitionsbeitrages nach Art. 65 ebenfalls anrechenbar sein.

Erläuternder Bericht

BDP, VSE, BKW, Alpiq, Axpo, Repower, SWV, CKW, EWZ, VBE, SAK und Swisselectric bemerken, dass gemäss erläuterndem Bericht (S. 18) die Heimfallverzichtsentschädigung nicht an die

Investitionskosten anrechenbar sei. Falls eine Erneuerung oder Erweiterung die Zahlung einer

Heimfallverzichtsentschädigung auslösen soll, dann müsste diese aber anteilsmässig anrechenbar sein.

Gemäss VSE, BKW, Alpiq, Axpo, EWZ, CKW, EWR, SWV, IWB, VBE, SAK, Swisspower und

Swisselectric könnten entgegen den Erläuterungen (S. 19 unten) die jährlich anfallenden Kosten nicht mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Zinssatz kapitalisiert werden. Es gebe pro DCF-Berechnung genau einen Diskontsatz.