Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Artikel 64 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Die IWB fragt sich, ob es korrekt sei, dass der Investitionsbetrag gestaffelt über die Projektlaufzeit ausbezahlt wird, wobei die Berechnung und damit die Höhe des Investitionsbetrags jeweils aufdatiert (aufgrund veränderter Produktionsmenge, Kosten usw.) wird. Trotzdem sei nicht klar, wann die

definitive Festlegung des Investitionsbeitrags stattfindet. Dies müsse spätestens nach Abschluss des Projekts, d.h. vor Inbetriebnahme, erfolgen.

Die Repower ist der Auffassung, dass es für eine realistische Investitionsplanung und

Wirtschaftlichkeits-berechnung notwendig wäre, Richtwerte für die zu entrichtenden

Investitionsbeiträge, die Tranchen und die Zeitintervalle zwischen den einzelnen Tranchen zu erhalten und verlangt, die Verordnung in diesem Sinne zu konkretisieren.

Artikel 65 Anrechenbare Investitionskosten

BDP, VSE, BKW, Alpiq, Axpo, Repower, CKW, EWZ, SWV, VBE, SAK und Swisselectric verlangen, dass für die Berechnung des Investitionsbeitrags nicht nur die Erstellungs-, die Planungs-, und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers, sondern auch die Finanzierungskosten anrechenbar sein sollen. Für die Berechnung könne der kalkulatorische Zinssatz gemäss Art. 70 angewandt werden.

Die IWB fordert, dass zudem ein Bestand an betriebsnotwendigem Nettoumlaufvermögen zu

berücksichtigen sei. AEE Suisse, ADEV, Planeco und Swisspower wollen, dass auch anfallende Kommunikations- und Beratungskosten (mit Kantonen, Gemeinden, Verbänden und Anrainern)

anrechenbar sind. Die anrechenbaren Planungs- und Bauleitungskosten seien nicht vollständig und mit 15 % zu tief angesetzt. Insbesondere Wind- und Kleinwasserkraftwerke seien komplexe Projekte, welche sorgfältig in die natürliche Umgebung eingepasst werden müssten. Ohne Erschliessungs- und Akzeptanzmassnahmen seien viele neue Anlagen zur Elektrizitätsproduktion nicht realisierbar.

Deshalb fordert die STS, dass Erschliessungskosten und Kosten, die zur Akzeptanz oder als

Voraussetzung zur Realisierung der Elektrizitätsproduktionsanlage notwendig sind, auch zu

berücksichtigen.

Die anrechenbaren Planungs- und Bauleitungskosten seien mit 15 % der anrechenbaren

Erstellungskosten sehr tief angesetzt. Kleinwasserkraftwerke seien äusserst komplexe Projekte,

welche sorgfältig in die natürliche Umgebung eingepasst werden müssen. In der Praxis lägen die Planungskosten im Bereich von bis zu 20 %. Deshalb fordern Swiss Small Hydro, ADEV, AEE Suisse, Planeco und Swisspower 20 % anstatt 15 %.

BL, GL, LU, NW und EnDK begrüssen die klare Unterscheidung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten für die Berechnung von Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen. Die Nicht-Anrechenbarkeit von Kosten für Massnahmen nach Art. 83a des GschG und Art. 10 des BGF schliesst gemäss den Teilnehmenden die Anrechenbarkeit anderer Kosten gemäss Art. 65 EnFV somit nicht aus.

Swiss Small Hydro fordert, dass Finanzierungskosten in effektiver Höhe anrechenbar sind. Als

maximaler Zinssatz sei der kalkulatorische Zinssatz gemäss Art. 70 anwendbar.

Die STS fordert, dass neben den Erstellungs-, Planungs- und Bauleitungskosten sowie

Eigenleistungen des Betreibers auch die zur Erschliessung, zur Akzeptanz oder zur Realisierung der Elektrizitätsproduktionsanlage notwendigen Kosten anrechenbar sein müssten.

Artikel 67 Kapitalisierte Gestehungskosten

Artikel 68 Erzielbarer kapitalisierter Marktpreis und erzielbarer Markterlös

VSE, BKW, Alpiq, SWV, Axpo, CKW, EWZ, SWV, SAK, Swisselectric, Repower, Stadt Lausanne und VBE bemerken, dass der Begriff der „Kapitalisierten Gestehungskosten“ im Gesetz zwar erwähnt wird, aber ein in der Literatur unbekannter Begriff sei. Da es sich um ein DCF-Modell handelt – wie es für Investitionsrechnungen üblich ist – solle statt von Gestehungskosten entsprechend von Geldabflüssen und Geldzuflüssen gesprochen werden. Art. 67 und 68 beschreiben eine net present value (NPV)