Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Weiter fordern Swisselectric, CKW und Axpo, folgende Anpassungen vorzunehmen:

 Abs. 2: „Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden mit insgesamt jährlich 2 Prozent der Investitionskosten oder nach Aufstellung tatsächlicher Kosten zuzüglich der Teuerung über die verbleibende Nutzungsdauer angerechnet.“

 Abs. 4: „Zu erwartende zusätzliche Erlöse, namentlich aus dem Verkauf von

Herkunftsnachweisen und aus dem Angebot von Systemdienstleistungen, sind von den Kosten abzuziehen.“

 Abs. 6: „Die Gestehungskosten berechnen sich über die verbleibende Nutzungsdauer (Art. 92), jedoch maximal bis zum Konzessionsende. Sie sind jährlich als absolute Beträge

auszuweisen.“

 Abs. 7: „Sie werden einheitlich und für jedes Jahr mit dem nominalen kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 91 kapitalisiert diskontiert.“

Artikel 89 Erzielbarer kapitalisierter Marktpreis und erzielbarer Markterlös

Für VSE, Swisselectric, CKW, Axpo und Romande Energie ist Art. 89 in Einklang mit dem Art. 68 (Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen) anzupassen.

Swisselectric, CKW und Axpo beantragen, dass im Titel von kapitalisiertem Markterlös gesprochen wird und fordern die folgenden Formulierungen:

 Abs. 1: „Der erzielbare kapitalisierte Marktpreis entspricht dem diskontierten Marktpreis und berechnet sich gestützt auf das Preisszenario nach Absatz 2 und auf den kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 91.“

 Abs. 2: „Das BFE erstellt das Preisszenario auf stündlicher Basis analog Artikel 68 Absatz 2, aktualisiert es zusammen mit einem Bericht der dahinterliegenden Annahmen und

quantitativen Einflussgrössen jährlich und stellt es den Betreibern zur Verfügung. Es

berücksichtigt dabei in Bezug auf die Marktaussichten das Vorsichtsprinzip.“

 Abs. 3 soll lauten: „Der erzielbare kapitalisierte resp. diskontierte Markterlös berechnet sich für jedes Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer aus dem erzielbaren kapitalisierten diskontierten Marktpreis, multipliziert mit der erwarteten Nettoproduktion.“

Anhang 2.3 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

Der WKK Fachverband verlangt, dass die Gasleistung und die Gasproduktion beim Inhalt des

Gesuchs auch berücksichtigt werden.

4.4.8. Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen

Zur Marktprämie haben sich insgesamt 54 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert.

Allgemeines

AR, BL, BE, NW, SZ, FDP, SVP, EnDK, SAB, SGV und Akademien der Wissenschaften fordern die Prüfung von Vereinfachungen im Vollzug.

AR, BL, NW, SZ und EnDK fordern dass der Bund Berechnungstools und Hilfsmittel zur Bestimmung der Anspruchsberechtigung und -höhe zur Verfügung stellt.

Der Kanton TI wünscht eine Überarbeitung der Verordnungsbestimmungen mit den Betreibern der Wasserkraftanlagen und den Wasserkraftkantonen.

Die SKS fordert, dass kleine Konsumenten nicht noch höher belastet werden. Wenn die Wasserkraft in schlechten Zeiten unterstützt wird, soll sie in guten Zeiten zurückzahlen (bspw. über einen Contract for Difference). Über Subventionen sei transparent Buch zu führen. Zudem müsse ausgeschlossen werden, dass die Subventionen schlussendlich für die defizitären Kernkraftwerke verwendet würden.