Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
Erläuternder Bericht
Die ElCom wünscht sich im erläuternden Bericht einen Hinweis, dass der Entscheid über die Höhe der Marktprämie keine präjudizielle Wirkung auf die Höhe der in der Grundversorgung zuzuweisenden Energiemenge sowie der Gestehungskosten in einem Tarifüberprüfungsverfahren hat.
Der Kanton VS erwähnt, der Begriff der „Wasserkraftanlage“ sei in der EnFV und im
Wasserrechtsgesetz nicht einheitlich definiert. Falls dies sachlich gerechtfertigt sei, soll im
erläuternden Bericht darauf hingewiesen werden.
4.4.9. Weitere Bereiche
Artikel 101 Auswertung
Die Stiftung KEV beantragt vollzugstechnische Änderungen bei Art. 101 Abs. 1 und Abs. 5.
Artikel 102 Publikation
Laut der WEKO soll die Publikation der Liste der Bezüger von Fördergeldern in einer anonymisierten Form erfolgen (Art. 102). Gemäss Biomasse Suisse und Ökostrom Schweiz soll die Höhe des
Förderbetrags nicht offengelegt werden.
Artikel 103 Auskünfte
Die Stiftung KEV und die Akademien der Wissenschaften betonen, dass über Anlagen auf der Warteliste Dritten keine Auskünfte erteilt werden dürfen.
Artikel 104 Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion
Ökostrom Schweiz, Biomasse Suisse, ADEV, Planeco und Schweizer AG möchten den Artikel ersatzlos streichen. Laut diesen Organisationen ist die Weiterleitung an die Oberzolldirektion zwar sinnvoll, hat aber keine administrativen Vereinfachungen für die Produzenten und die
Oberzolldirektion zur Folge.
Artikel 105 Kontrolle und Massnahmen
Der VSE will den ganzen Art. 105 streichen. Planeco, ADEV, Ökostrom Schweiz und Schweizer AG beantragen die Streichung von Abs. 3.
4.5. Energieeffizienzverordnung
4.5.1. Geräte und Anlagen
Allgemeines
SBV, Economiesuisse, CP, GGS, Lonza, SBV, ZBV, VSEI, Swissbrick, FEA, Bergbahnen Graubünden und SBS begrüssen die leicht geänderte Systematik, die zur Klarheit beitrage. Sie unterstreichen, dass es äusserst wichtig sei, dass diese Regelungen kompatibel zu den EU-Regelungen ausgestaltet werden, damit Handelshemmnisse vermieden werden.
SGV und Suissetec begrüssen den Abbau von Handelshemmnissen. Dagegen bedauern sie eine teilweise Schwerfälligkeit der Umsetzung durch die verschiedenen Verweise auf einschlägige EU-Erlasse in der Verordnung (z.B. betreffend die Mess- und Berechnungsmethoden in den
Konformitätsbewertungsverfahren). Im Sinne einer besseren Anwendbarkeit von Regulierungs-