Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
4.6. CO2-Verordnung
4.6.1. Fahrzeuge
Allgemeine Bemerkungen
Der TCS fordert eine Anpassung an die Schweizer Gegebenheiten. Economiesuisse, Auto-schweiz, AGVS, CCIG, Handel Schweiz und VFAS fordern eine Umsetzung der Zielwerte, die von der
Schweizer Automobilbranche die gleiche Anstrengung verlangt wie von jener in den EU-
Mitgliedstaaten.
Die ECO SWISS merkt an, dass die „graue Energie“ (Batterien) bei Elektrofahrzeugen berücksichtigt werden müsse.
AR, BL, NW, SO, EnDK sowie SSV beantragen, dass das neue Messverfahren (WLTP) in der
Schweizer Gesetzgebung nachzuvollziehen sei. Die EPFL beantragt, die WLTP-Umstellung bereits in der Verordnung zu antizipieren.
AR, BL, NW, SH, SO und EnDK bemängeln, dass Importeure in gewissen Fällen Elektrofahrzeuge importiert haben, um deren geringere Emissionswerte anrechnen lassen zu können. Diese Fahrzeuge wurden kurz nach dem Import wieder exportiert. Sie beantragen, dies zu unterbinden.
Die FRC bemängelt, dass kleinen Direktimporteuren bürokratische Schranken auferlegt werden, von denen Grossimporteure ausgenommen sind. Sie beantragt, diese Ungleichbehandlung zu vermeiden. Auch die SKS bemängelt diese Ungleichbehandlung und fordert, zusätzliche Bürokratie, die
Beschränkungen und Kosten, von denen grosse Importeure befreit sind, auch für direktimportierende Konsumentinnen und Konsumenten abzuschaffen, um den Wettbewerb zu fördern.
Der VFAS beantragt, dass die vom Nationalrat angenommene Motion zur Übertragbarkeit von CO2- Guthaben am Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode bereits jetzt umgesetzt wird.
BS und NW machen darauf aufmerksam, dass im Gegensatz zu anderen Bereichen im Verkehr bisher keine Verminderungen der Treibhausgasemissionen erzielt werden konnte. Auch sind die erzielten CO2-Reduktionen in der Realität wesentlich geringer als aufgrund der Zertifizierungswerte zu erwarten wäre. Daher sei auf die diversen Erleichterungen, die fort- respektive neu eingeführt werden, zu verzichten.
Artikel 2 Begriffe
AR, BL, NW, SO, EnDK und SSV beantragen, dass die Ausnahmen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht mit Verweis auf die Ausnahmen der EU-Regelungen geregelt, sondern auf beschussgeschützte und rollstuhlgerechte Fahrzeuge beschränkt werden. Bei ausgebauten
Fahrzeugen soll das Grundfahrzeug massgebend sein.
Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen
Der VFAS beantragt die Besteuerungsfrist von 6 Monaten in Abs. 2 aufzuheben, da die Direkt- und Parallelimporte im Vergleich zu den Zeiträumen vor der CO2-Besteuerung drastisch abgenommen hätten. Weiter beantragt er eventual, dass die entsprechende Bestimmung ersatzlos zu streichen und das damit verbundene Monitoring einzustellen sei. CO2-Börse und UmverkehR fordern eine Anhebung der Frist auf 12 Monate.
Artikel 22 Emissionsgemeinschaft
Die WEKO steht regulatorischen Massnahmen, die zur Erschwerung von Direkt- und Parallelimporten führen würden, ablehnend gegenüber. Die Verordnung soll daher so ausgestaltet werden, dass
Kleinimporteure gegenüber Grossimporteuren nicht benachteiligt werden. Damit die Gründung von