Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
vorschriften sollen die anwendbaren Grundsätze im Erlass selber enthalten oder wenigstens
elektronisch verlinkt sein.
Der FEA ist der Ansicht, dass die EnEV gegenüber der früheren EnV übersichtlicher sei und begrüsst die Vereinheitlichung der für die verschiedenen Gerätekategorien geltenden Verweise auf die
massgeblichen EU-Verordnungen und -Richtlinien. Bestrebungen, die schweizerischen Vorschriften an jene der EU anzugleichen, seien zu begrüssen. Diese Angleichung sei aber noch konsequenter vorzunehmen. Nach wie vor funktioniere die Rechtsdurchsetzung der schweizerischen
Sondervorschriften nicht in befriedigendem Masse.
SKS und FRC befürworten Massnahmen zur Energieeffizienz. Allerdings sollten die Bestimmungen der EnEV strengere Anforderungen enthalten, sei doch die Energieeffizienz eine der tragenden Säulen der Energiestrategie 2050. Zudem tragen energieeffiziente Geräte dazu bei, die Stromkosten der Konsumentinnen und Konsumenten zu vermindern. Die Konsumentenverbände kritisieren, dass die Energieetiketten gemäss EnEV immer noch die verwirrende Kategorisierung A+ bis A+++
enthalten, was bei den Konsumentinnen und Konsumenten zu grosser Verunsicherung führe. Die Verordnung sei so anzupassen, dass die Skala von A bis G reicht, ohne Zusätze. Dies entspräche auch der Entwicklung in der EU.
Der HEV ist der Ansicht, dass sich der Bundesrat nicht den europäischen Normen beugen und gänzlich Abstand von einem Halogenlampenverbot nehmen sollte. Von der Umsetzung der Stufe 6 per 1. September 2018 sei solange abzusehen, bis die Forschung bewiesen hat, dass von den Ersatzprodukten keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
CP, Swissmem und Swiss Textiles beantragen, Abs. 2 präziser zu formulieren.
Artikel 2 Begriffe
Der SGV ist der Ansicht, dass mit dieser Definition von „Abgeben“ der gesamte Occasionsmarkt eliminiert werde. Die aktuelle Formulierung verlange nämlich, dass Geräte bei jedem Weiterverkauf „nachgerüstet“ werden müssen. Das sei weder verhältnismässig noch ökologisch sinnvoll und stelle einen zu grossen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.
Artikel 3 Allgemeine Voraussetzungen
Swissmem in der Ansicht, dass Art. 3 Rechtsunsicherheit schaffe. Der SGV beantragt entsprechend, den ersten Satz wie folgt analog zur aktuell geltenden Verordnung zu ergänzen: „Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie ...“.
Artikel 6 Kennzeichnung
Swissmem, Swiss Textiles und CP sind der Ansicht, dass die neu in Art. 6 aufgenommene generelle Verpflichtung, die Energieetikette in der Werbung abzubilden, in dieser Form nicht umsetzbar sei und beantragen daher, Abs. 4 zu streichen. Zumindest solle die Vorschrift auf Werbung beschränkt werden, die sich auf ein bestimmtes Modell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, so wie dies auch in der EU gehandhabt werde.
Artikel 13 Kontrolle und Massnahmen
Artikel 14 Besondere Befugnisse bei serienmässig hergestellten Anlagen und Geräten
BL, NW, SZ und EnDK begrüssen, dass der Vollzug dieser Verordnung alleine dem BFE obliegt. Die Schnittstellen zu den Kompetenzen der Kantone im Gebäudebereich, insbesondere den MuKEn,
seien klar lösbar und verursachten keine Probleme