Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

SGV, Economiesuisse, AGVS, Auto-schweiz, Handel Schweiz, ASTAG, Strasseschweiz, CP und VFAS beantragen, die sanktionsrelevanten Flottenanteile (sog. Phasing-In) in Abs. 2 wie folgt

auszugestalten (der TCS äussert sich nur zu den Personenwagen):

PW: 2020: 75 %, 2021: 80 %, 2022: 85 %, 2023: 90 %, 2024: 95 %, 2025: 100 %

LNF: 2020: 50 %, 2021: 60 %, 2022: 70 %, 2023: 80 %, 2024: 90 %, 2025: 100 %

GLP, GPS, SP, BS, SSV, SGB, SES, SIA und Umwelt- und Naturschutzverbände beantragen ein EUkompatibles Phasing-In. AR, BE, BL, NW, SO, EnDK und SSV beantragen, das „Phasing-In“ in Abs. 2 zu streichen oder zumindest an die Regelung der EU anzupassen. SH und EPFL beantragen, auf Erleichterungen zu verzichten. Der UmverkehR beantragt ein vorgelagertes „Phasing-In“: 2018: 80 %, 2019: 90% 2020: 100 %.

Die gleichen Fronten bestehen bei Abs. 3. SGV, Economiesuisse, AGVS, Auto-schweiz, Handel Schweiz, Strasseschweiz, TCS und VFAS beantragen, die Mehrfachgewichtung sehr effizienter Fahrzeuge (sog. „Supercredits“) bei PW und bei LNF zu verlängern:

2020: 2.0, 2021: 2.0, 2022: 2.0, 2023: 1.67, 2024: 1.33, 2025: 1.0

Der VFAS beantragt unbefristete Supercredits vom Faktor 3.5 für PW und LNF. BE und EnDK

hingegen beantragen die Streichung von Abs. 3 oder zumindest den Verzicht auf Supercredits für Nutzfahrzeuge, analog der EU-Regelung. AR, BL, NW, SO, GLP, GPS, SP, Umwelt- und

Naturschutzverbände, EPFL, SES und SIA beantragen den Verzicht auf die Supercredits.

Der UmverkehR beantragt vorgelagerte Supercredits:

2018: 2.0, 2019: 1.5, 2020: 1.0

Artikel 28 Individuelle Zielvorgabe

AR, BE, BL, NW, SO und EnDK beantragen die Streichung von Art. 28. Der VFAS beanstandet hingegen, dass eine wettbewerbsneutrale Gestaltung der Nischen- und Kleinserienherstellerziele für Fahrzeuge ohne europäische Genehmigung fehle.

Artikel 29 Sanktionsbeträge

AR, BL, NW, TG, SH, EnDK und SSV beantragen, Art. 29 und den Anhang 5 dahingehend

anzupassen, dass die Sanktionsbeträge auf dem heutigen Niveau bleiben.

Artikel 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Der VFAS fordert, die CO2-Verordnung sowie die allfälligen weiteren Vorschriften dahingehend anzupassen, dass Importeure CO2-Zielunterschreitungen auf Folgeperioden übertragen können.

AR, BL, NW, SO, EnDK und SSV beantragen in Abs. 2, die Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, zur Berechnung der Sanktionen auf eine Kommastelle Gramm CO2/km zu runden, da auch die individuellen Zielvorgaben auf drei Kommastellen genau berechnet werden.

6. Abschnitt Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit

BS, SP, SGB, SES und Umwelt- und Naturschutzverbände begrüssen den neuen Abs. 3. AGVS,

Auto-schweiz, ECO SWISS, Handel Schweiz und der VFAS beantragen, auf die Veröffentlichung der Vollzugsresultate zu verzichten. AGVS, Auto Schweiz, ECO SWISS und Handel Schweiz fordern eventualiter, dass auch die Fahrgestellnummern der Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden.