Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Anhang 4 Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 oder

Artikel 25 Absatz 1

Der VFAS beantragt, dass der Abminderungsfaktor in Anhang 4 in der Berechnungsformel für

Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung ab 2019 jährlich gemäss der durchschnittlichen

Emissionsabsenkung der beiden Perioden vor dem Referenzjahr angepasst wird. AR, BL, NW, SO, EnDK und SSV beantragen hingegen, den Abminderungsfaktor von 0.9 zur Berechnung der CO2‐ Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Art. 24 oder 25 Abs. 1 zu streichen.

Anhang 4a Berechnung der individuellen Zielvorgabe

AR, BL, NW, SO und EnDK beantragen, die Definition des Leergewichts gemäss Art. 7 der

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge an geeigneter Stelle in der CO2-Verordnung zu verankern.

AGVS, Auto Schweiz, ECO SWISS, Handel Schweiz und VFAS fordern, das durchschnittliche

Referenzleergewicht (Mt-2) durch den in der EU geltenden Wert (M0) zu ersetzen und denselben Bezugszeitraum von 3 Jahren zu verwenden, der TCS fordert dies nur bei den LNF. SP, SES und Die Umwelt- und Naturschutzverbände lehnen die Forderung nach den tieferen EU-Gewichtswerten ab und begrüssen zusätzlich die Verwendung des Schweizer Leergewichts. AR, BL, NW, SO, EnDK und SSV beantragen, dass das Referenzleergewicht (Mt-2) anhand von Werten aus dem Vollzug

errechnet werden soll.

Ausserdem beantragen AR, BL, NW, SH, SO und EnDK, stärkere Anreize für leichtere Fahrzeuge zu schaffen. Sie schlagen Anpassungen bei der Berechnung der individuellen Zielvorgabe oder Anreize zum Unterschreiten von bestimmten Gewichtsschwellen vor.

Weitere Anliegen

Die EMPA verweist darauf, dass in Art. 17 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 unklar sei, ob die Aufzählungen kumulativ oder alternativ gemeint sind.

Die FRC beantragt, Art. 27 und Art. 35 dahingehend zu korrigieren, dass Ungleichheiten in der

Behandlung von Klein- und Grossimporteure entfernt werden.

4.6.2. Globalbeiträge bei Gebäuden

Allgemein

Die SKS weist darauf hin, dass sicherzustellen sei, dass auch die Mieterinnen und Mieter von den Globalbeiträgen für Gebäude profitieren. Die Eigentümerinnen und Eigentümer könnten mit den Beiträgen den Wert ihrer Liegenschaften steigern, was wiederum eine höhere Miete rechtfertigt. Auch die FRC verlangt, dass einerseits Massnahmen ergriffen werden, um die Mieterinnen und Mieter vor übermässigen Mieterhöhungen in der Folge von Gebäudesanierungen zu schützen (ohne dass den Hauseigentümerinnen und -eigentümern eine akzeptable Rendite verwehrt wird). Andererseits

brauche es Massnahmen, die es den Mieterinnen und Mietern erlauben, an den Energieeinsparungen des Gebäudes beteiligt zu werden.

Der VÖV spricht sich für eine Teilrevision der Verordnung in Bezug auf die Fragestellungen bezüglich der langfristigen Beiträge für die CO2-Emissionen von Gebäuden aus.

Artikel 104 Globalbeitragsberechtigung

BE, BL, NW, SH, SZ, TG, TI und EnDK möchten Abs. 1 Bst. b so ergänzen, dass mit den

Massnahmen wirksam CO2‐Emissionen vermindert oder aber elektrische Widerstandsheizungen ersetzt werden.