Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
Anhang 12 Ziffer 3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion
Die notwendige Kostenschärfe von 10 % bei der Kostenschätzung wird von VSE, EWZ und
Geothermie Schweiz als nicht erreichbar und nicht den nationalen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet.
Der VSE zweifelt, ob die Fündigkeitswahrscheinlichkeit quantitativ ausgedrückt werden kann.
Das Management der Risiken für die Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umwelt wurde von der EGK versucht mit einigen beispielhaften Vorschlägen (Risiko der induzierten Seismizität, Schäden an Immobilien) zu konkretisieren.
Anhang 12 Ziffer 3.4 und 4.4 Vertrag
Die im Vertrag festzustellende unentgeltliche Übertragung der (unterirdischen) Anlagen an den Bund sowie die Einräumung eines Kaufrechts an den obertägigen Grundstücken haben eine Reihe von Reaktionen hervorgerufen. So stellen VSE und EWZ diese Rechte grundsätzlich in Frage oder
erlauben (EWZ) dies nur, wenn der Bund mehr als 50 % der anrechenbaren Investitionskosten trägt. SO und VD streben einen Vorbehalt kantonaler Monopole an, wie auch der Kanton VS daran erinnert, dass ein Grundstück nicht notwendigerweise im Besitz des Projektanten sein muss und dass daher Dienstbarkeiten geregelt werden müssten.
Anhang 12 Ziffer 5 Geodaten
EGK, VSE, EWZ und CHGEOL äussern Bedenken bezüglich der engen Fristen zur Übermittlung der primären, prozessierten primären und sekundären Daten an swisstopo, deren Nutzung und
Bearbeitung durch swisstopo sowie der Veröffentlichung der primären und prozessierten primären Daten. Es werden Fristen von einem Jahr (EGK), 3 Jahren (CHGEOL) bis zu 5 Jahren (GE und EWZ) vorgeschlagen.
In diesem Zusammenhang wünschen BL, NW, VD und EnDK, dass die Kantone dieselben Rechte wie swisstopo an den Geodaten erhalten.
4.6.4. WKK-Anlagen
Artikel 96a, Artikel 98a und Artikel 98b Einhaltung der Luftreinhaltebestimmungen als Voraussetzung
NW, SO und EnDK fordern, dass die WKK-Anlagen, welche die CO2-Abgabe rückerstattet erhalten, saniert werden und/oder die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR
814.318.142.1) einhalten müssen. AR, BE, BL, BS, FR und SSV verlangen ebenfalls die Einhaltung der LRV, ohne explizit die Sanierung der Anlagen zu fordern.
Artikel 96a Absenkung der Mindestgrenze von 1 MW Feuerwärmeleistung
FDP, SGV, Economiesuisse, DSV, Swisspower, VSG, V3E, WKK-Fachverband, Swiss Textiles, BEV und HKBB fordern die Aufhebung der Untergrenze von Feuerwärmeleistungen.
SVGW und IWB schlagen eine Untergrenze von 100 kW anstatt 1 MW vor. Die IWB schlägt zudem eine Aufhebung der Untergrenze oder eine Zulassung von Rückerstattungsgemeinschaften vor.
Lonza, Swissmem und Scienceindustries fordern eine Aufhebung der Obergrenze von 20 MW
Feuerwärmeleistung.
Der VESE schlägt statt einer Leistungsgrenze für die Teilrückerstattung als Kriterium eine
Gesamtwirkungsgrad von 85 % vor.