Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
(Swiss Textiles) und Kompensationsprojekte seien auf Basis der Prüfberichte zu beurteilen, ohne weitere Abklärungen durch das BAFU (InfraWatt). Als Alternative zur Streichung der Vorlage wird erwähnt, dass die Prüfung anhand von Stichproben genüge (GLP, ECO SWISS und Swiss Textiles) und damit der administrative Aufwand begrenzt werden könne.
4.7. Stromversorgungsverordnung
Artikel 3a Netzanschluss bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
Swisspower, ESR und EVB begrüssen die Bestimmungen grundsätzlich. Gemäss ihnen soll das Einspruchsrecht des Verteilnetzbetreibers weiter ausgebaut werden. GPS, SGB, SKS, SES, IG DHS, SIA, Swissvleantech, SIA, Eco Coach und Umwelt- und Naturschutzverbände sprechen sich dafür aus, „unverhältnismässige Massnahmen für den sicheren Netzbetrieb“ näher zu definieren oder diese Klausel zu streichen. Sie vermuten mögliche Verhinderungstaktiken, Unklarheiten und letztlich
Umsetzungsschwierigkeiten. Suissetec und Ökostrom Schweiz möchten diesen Verweigerungsgrund gänzlich streichen.
GPS, SP, VSE, DSV, Axpo, RegioGrid, EWR, EWZ, EKZ, Sierre Energie, Swisspower, Swisselectric, CKW, Repower, VSEI, SIA, VBE, IG DHS, SKS und Umwelt- und Naturschutzverbände sprechen sich für eine Streichung der Gewähr für einen funktionierenden internen Betrieb aus. Sie argumentieren, dass es weder Sache des Netzbetreibers sei, diese privatrechtlich organisierten Organisationen zu prüfen, noch das dies nötig sei, da die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (SR 734.27) sowieso eingehalten werden müsse.
TG und ElCom möchten positiv-rechtlich festhalten, dass der Zusammenschluss ein Anrecht darauf hat, die Anschlussanlagen ändern zu lassen.
VD, GPS, VSE, DSV, Axpo, CKW, RegioGrid, EWZ, EKZ, Swisselectric, Sierre Energie, Swisspower, SIG, smart-me, EPFL, EVG-Zentrum, sprechen sich für eine Präzisierung des Begriffs
„Anschlussanlagen“ bzw. der Kostenberechnung zur Abgeltung aus. Dies soll nach ihrer Einschätzung Klarheit schaffen, um mögliche Streitfälle zu verhindern.
Darüber hinaus fordern VSE, Axpo, CKW, EWZ, VBE, Swisslelectric, Swisspower und Sierre Energie, dass auch Kosten im rückwärtigen Netz durch den Zusammenschluss getragen werden. Damit sollen Kosten nicht mehr gebrauchter Netzanlagen, die wegen der ursprünglichen Konfiguration der
Endverbraucher gebaut wurden, nach dem Zusammenschluss jedoch nicht mehr gebraucht werden und nicht vollständig abgeschrieben sind, durch den Zusammenschluss getragen werden. Hingegen fordern Eco Coach, IG DHS, Ökostrom Schweiz, SIA und ZBV, die Regelung zur Kostentragung in Abs. 2 zu streichen. Sie sehen hier eine Ungleichbehandlung zwischen dem Zusammenschluss und normalen Endverbrauchern.
Die Repower schlägt vor, in der Verordnung festzulegen, dass der Netzbetreiber über die Art und Ausführung des Netzanschlusses sowie über die Abgeltung der Umbaukosten des Anschlusses und der Erschliessung aufgrund des Zusammenschlusses entscheiden soll. Dies soll Parallelnetze und einen Rückbau von bestehenden Anschlüssen und funktionierenden Erschliessungen verhindern.
Falls dies nicht möglich sein sollte, unterstützt die Repower den VSE und den DSV.
Der BEV fordert ein Verbot von Parallelnetzen an sich. Die IWB möchte den wirtschaftlichen
Netzbetrieb als Verhinderungsgrund des Zusammenschlusses einfügen.
Für eine ersatzlose Streichung von Art. 3a StromVV sprechen sich GLP, SGV, SBV, ADEV, AEE Suisse, ECO SWISS, GGS, HEV, Planeco, Swiss Small Hydro, Swiss Textiles, Swissolar, SES, smartme, USIC, VAS, VESE, SES und IG DHS aus. Für sie ist entweder die gesetzliche Grundlage für diese Regelung nicht gegeben, die Regelung im Widerspruch zu den neuen Bestimmungen im EnG oder sie sehen darin eine einseitige Benachteiligung des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch.