Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten

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- Das Übereinkommen ist nicht unmittelbar anwendbar, schafft also keine voll-

streckbaren Rechte und Pflichten (Bst. c).

- Aus dem Übereinkommen dürfen keine Einschränkungen oder Beeinträchtigun-

gen der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleitet werden, wie sie sich namentlich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bst. a) ergeben.

- Strengere Vorschriften zur Erhaltung des Kulturerbes und der Umwelt, die in

anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, werden durch das Übereinkommen nicht berührt (Bst. b).

Abschnitt 2: Beitrag des Kulturerbes an die Gesellschaft und die menschliche Entwicklung

Art. 7 Kulturerbe und Dialog

Die Vertragsstaaten werden in dieser Bestimmung angehalten, den kulturellen und interkulturellen Dialog zu fördern, indem sie die Erarbeitung von ethischen und methodischen Grundlagen unterstützen (Bst. a, c), Schlichtungsverfahren einführen (Bst. b) und diese Ansätze in Bildung und Weiterbildung integrieren (Bst. d).

Art. 8 Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität

Artikel 8 gibt Handlungsanweisungen für das Verhältnis zwischen dem Kulturerbe und der räumlichen Umwelt. Das Kulturerbe soll als wichtiges Element in allen Sektoralpolitiken berücksichtigt werden. Nötigenfalls muss geprüft werden, welche negativen Auswirkungen für das Kulturerbe ein Vorhaben nach sich zieht und mit welchen Mitteln sich diese vermeiden oder vermindern lassen (Bst. a). Zu fördern ist das Wissen um die allen obliegende Verantwortung für den gemeinsamen Lebensraum (Bst. c). Die Erarbeitung von Qualitätszielen soll sicherstellen, dass sich zeitgenössische Bauten und Anlagen in den Raum einfügen, ohne kulturelle Werte zu gefährden (Bst. d).

Art. 9 Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes

Artikel 9 legt – mit Blick hauptsächlich auf das materielle Kulturerbe – Grundsätze für den Umgang mit dem Kulturerbe fest. Die Vertragsstaaten sollen den Respekt für die Integrität dieses Erbes fördern und sicherstellen, dass bei Eingriffen auf die in ihm liegenden Werte Rücksicht genommen wird (Bst. a). In Technische Normenwerke sind die für die Erhaltung des Kulturerbes unerlässlichen Anforderungen aufzunehmen (Bst. c), und berufliche Qualifikationsstandards und Zulassungsbewilligungen sind so auszugestalten, dass der Umgang mit dem Kulturerbe eine hohe Qualität erreicht (Bst. e). Die Verwendung traditioneller Materialien und Techniken und das hergebrachte Wissen sind zu fördern, namentlich auch im Hinblick auf zeitgenössische Anwendungen (Bst. d).