Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
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Slowenien, Mazedonien, Ukraine). 6 Staaten haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert (Albanien, Belgien, Bulgarien, Finnland, Italien, San Marino).
1.3 Verhandlungsergebnis
Mit der Konvention von Faro ist ein Rahmenübereinkommen entstanden, welches allgemeine Ziele und Handlungsfelder definiert und den Vertragsstaaten die Richtung für ihre Kulturpolitik weist. Es begründet jedoch keine spezifischen Handlungspflichten. Die Staaten bleiben frei, jene Vorgehensweisen zu wählen, die ihrem politischen System und ihren Traditionen am besten entsprechen.
Der Europarat stellt den Mitgliedstaaten damit ein Instrument zur Verfügung, das einem modernen Kulturerbeverständnis verpflichtet ist und eine integrierte Politik der Pflege und Weiterentwicklung verfolgt, ohne durch hohe Regelungsdichte in die staatliche Souveränität einzugreifen.
1.4 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens
Die Konvention von Faro geht von einem breiten Begriff des Kulturerbes aus. Er umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Menschen und Orten hervorgehen. Damit sind sowohl das materielle als auch das immaterielle und das digitale Kulturerbe angesprochen.
Das Übereinkommen versteht das Kulturerbe als zentrale Ressource für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Verbesserung des Lebensraums und für die Steigerung der Lebensqualität. Es fordert die Schaffung von Rahmenbedingungen, die das Kulturerbe in den Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit rücken und einer breiten Bevölkerung uneingeschränkten Zugang zum sowie demokratische Teilhabe am Kulturerbe ermöglichen. Die Konvention geht von einem individuellen Recht der Menschen auf kulturelles Erbe als Teilbereich des Rechts auf Teilhabe am kulturellen Leben aus, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (Art. 27) und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte3(Art. 15) formuliert wird.
Die Konvention von Faro ist als allgemeiner Rahmen für europäische Kulturerbe-Politiken bestimmt und soll die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich Kulturerbe ergänzen und stärken. Als Rahmenkonvention definiert sie übergeordnete Ziele und identifiziert Handlungsfelder. Sie enthält keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen und gibt keine konkreten Massnahmen vor. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten in allgemeiner Weise, den Beitrag des Kulturerbes für die Gesellschaft anzuerkennen und die gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe sowie die