Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
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und der Förderung der kulturellen Vielfalt dienen, wobei diese Massnahmen von öffentlichen und privaten Akteuren getragen werden.
Mit diesen Zielsetzungen bringt Artikel 1 zum Ausdruck, dass es bei der Konvention von Faro nicht um die Erhaltung des Kulturerbes um seiner selbst willen, wegen seiner ästhetischen und wissenschaftlichen Qualitäten geht. Die Konvention von Faro bezweckt, das Kulturerbe in den Dienst der Lebensqualität der Individuen und Gemeinschaften in Europa zu stellen.
Art. 2 Definitionen
Artikel 2 definiert die Begriffe «Kulturerbe» und «Kulturerbe-Gemeinschaft».
«Kulturerbe setzt sich aus einer Reihe von Ressourcen zusammen, die aus der Vergangenheit ererbt wurden und welche die Menschen unabhängig von der Eigentumszuordnung als eine Widerspiegelung und einen Ausdruck ihrer beständig sich weiter entwickelnden Werte, Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen identifizieren. Es umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus der Interaktion zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen.»
Diese Umschreibung ist die bisher weitest gefasste in einer völkerrechtlichen Vereinbarung. Sie umfasst das immaterielle, das materielle und das digitale Kulturerbe und sie misst den mit seiner Entstehung, Verwendung, Erhaltung, Pflege, Aneignung und Weitergabe verbundenen Prozessen Bedeutung zu. Sie bringt zum Ausdruck, dass dem Kulturerbe eine Wechselwirkung insofern innewohnt, als das Kulturerbe durch menschliche Handlungen immer wieder neu bestimmt wird, also keine statische, unveränderliche Grösse darstellt. Die Begriffsbestimmung hebt sodann den Bezug des Kulturerbes zur räumlichen Umwelt hervor.
Der Begriff «Kulturerbe-Gemeinschaft» bezeichnet Personengruppen, welche bestimmten Aspekten des Kulturerbes eine besondere Wertschätzung entgegenbringen und den Willen bekunden, dass dieses Erbe im Rahmen des öffentlichen Handelns erhalten und nachfolgenden Generationen überliefert wird. Eine solche Gruppe von Personen kann (muss aber nicht) durch eine gemeinsame Herkunft, Sprache oder Glaubensüberzeugung verbunden sein. Sie kann auch in der Weise entstehen, dass mehrere Personen ein gemeinsames Interesse an einer bestimmten Ausprägung von Kulturerbe haben, etwa einer Baugattung, einem Musikstil oder einem Brauchtum/ einer Tradition.
Art. 3 Das gemeinsame Erbe Europas
Die Konvention von Faro nimmt das im Europäischen Kulturabkommen in Artikel 1 begründete Prinzip des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas auf und vertieft seine gesellschaftliche Bedeutung für die drei Grundwerte des Europarats: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Art. 4 Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe
Artikel 4 bezieht sich auf die Rechte und die Verpflichtungen des Individuums in Bezug auf das Kulturerbe. Die Konvention geht von einem individuellen Recht der