Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten

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Menschen auf kulturelles Erbe als Teilbereich des Rechts auf Teilhabe am kulturellen Leben aus (Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948; Art. 15 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte). Es liegt aber ebenso in der Verantwortung jedes Individuums und jeder Gemeinschaft, das eigene Kulturerbe und jenes Dritter zu achten.

Allerdings schafft die Konvention kein unmittelbar durchsetzbares individuelles Recht auf das Kulturerbe (vgl. Art. 5 Bst. c und Art. 6 Bst. c). Die Vertragsstaaten sind gehalten, aufgrund eigener Entscheidung in ihrer Gesetzgebung diesem Recht Geltung zu geben. In der Schweiz gewährleisten die Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Kunstfreiheit (Art. 21 BV), in Verbindung mit den entsprechenden Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten12(Art. 8 und 10), dass der Staat nicht in den Bereich der freien kulturellen Aktivität der Einzelnen eingreift. Soweit es um den Zugang zur Kultur und um deren Förderung geht, schaffen dafür die einschlägigen Gesetze des Bundes und der Kantone die erforderlichen Grundlagen. Für die Ebene des Bundes sind dies namentlich das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, das Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 199213, das Museums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 200914, das Kulturförderungsgesetz, das Filmgesetz vom 14. Dezember 200115, das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200216und das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 201117.

Art. 5 Gesetze und Politiken zum Kulturerbe

Artikel 5 legt dar, dass das Kulturerbe systematisch in Gesetzgebung und verwandte Politikfelder zu integrieren ist, um die Ausübung des Rechts auf Kulturerbe zu garantieren. Hervorzuheben sind daraus die folgenden Punkte:

- Ein Vertragsstaat muss die öffentlichen Interessen umschreiben und festlegen,

welche die Grundlage für sein Handeln zugunsten des Kulturerbes bilden.

- In ihren Aktivitäten zur Bewahrung und zur Förderung des Kulturerbes müssen

die Vertragsstaaten die verschiedenen Erscheinungsweisen des Kulturerbes ohne Diskriminierung behandeln. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Objekte auf dem Territorium eines Vertragsstaates, deren Herkunft in einem andern Vertragsstaat liegt.

Art. 6 Rechtswirkungen des Übereinkommens

Artikel 6 enthält wichtige Präzisierungen zu den Rechtswirkungen bzw. zur Tragweite des Übereinkommens:

12 SR 0.101

13 SR 432.21

14 SR 432.30

15 SR 443.1

16 SR 151.3

17 SR 446.1