Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 21 legt fest, dass ein Mitgliedstaat das Übereinkommen jederzeit kündigen kann; die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Aus der Konvention entstehen kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und kein Bedarf an zusätzlichen Ressourcen beim Bund. Die Kulturgesetzgebung, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie das Raumplanungsrecht erlauben eine den jeweiligen Möglichkeiten angepasste Umsetzung.19 Diese erfolgt im Rahmen der laufenden Politiken.
Die Konvention bildet eine solide Grundlage für die zukünftige, zeitgemässe Ausrichtung der Kulturerbepolitik des Bundes, welche die Leistungen des Kulturerbes für die Gesellschaft sichtbar machen sowie Mitwirkung und Mitverantwortung stärken will.
Das mit der Konvention verbundene Monitoring ist direkt vom Bund umzusetzen. Er kann dabei auf entsprechende Daten der Kantone zurückgreifen, die im Zusammenhang mit den Kulturstatistiken und den Programmvereinbarungen im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege sowie der Berichterstattung zur Agenda 2030 der nachhaltigen Entwicklung bereits erhoben werden. Bereits heute liefert die Schweiz periodisch Daten an die Plattformen COMPENDIUM und HEREIN, welche vom Europarat als Monitoring-Tools für die Umsetzung der Konvention von Faro eingesetzt werden20. Diese Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der ständigen Aktivitäten der Schweiz beim Europarat. Zuständig ist das Comité Directeur de la Culture, du Patrimoine et du Paysage (CDCPP), an dem die Schweiz seit den 1960er Jahren teilnimmt.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Auch für Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und das Berggebiet entstehen kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und kein Bedarf an zusätzlichen Ressourcen. Die Umsetzung der Konvention kann im Rahmen der laufenden Aktivitäten und je nach den Möglichkeiten vor Ort erfolgen.
19 Vgl. dazu oben 1.5 S. 6.
20 Grundlage sind das Europäische Kulturabkommen sowie Art. 14 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz resp. Art. 22 Kulturförderungsgesetz.