Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
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Jahren massiv zunehmende Zerstörung von Kulturerbe als Kampfmittel in bewaffneten Konflikten und die gleichzeitig auftretenden Beschneidungen kultureller Rechte machen die Aktualität dieser Bestimmungen augenfällig. Dies ist auch für die Schweiz relevant, die sich international an den einschlägigen Initiativen der Vereinten Nationen beteiligt.
Mit dem Grundverständnis des Kulturerbes als Ressource, die es im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung zu nutzen gilt, sowie mit der Betonung des Potentials des Kulturerbes, Identität zu schaffen, die demokratische Gesellschaftsform zu fördern und zur Lebensqualität beizutragen, bestätigt die Konvention die gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Kantonen für eine ganzheitliche nationale Kulturerbepolitik, die den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung verpflichtet ist. Die Konvention verweist auf die Bedeutung zeitgemässer Ansätze wie eine partizipative und transparente Gouvernanz, die Förderung von Bottom-Up-Prozessen sowie des systematischen Einbezugs digitaler Medien.
Die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen in Bund und Kantonen tragen diesen Aspekten bereits heute Rechnung. In diesem Zusammenhang sind auf Bundesebene namentlich zu nennen: die Garantie der Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Kunstfreiheit (Art. 21 BV), welche verhindern, dass der Staat in den Bereich der freien kulturellen Aktivität der Einzelnen eingreift; das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20098, das neben der Bewahrung des Kulturerbes explizit bezweckt, die kulturelle Vielfalt und durch sie den Zusammenhalt in der Schweiz zu stärken sowie den Zugang zur Kultur und die Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben zu fördern; das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz9, das den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der Landschaft, der historischen Ortsbilder und Kulturdenkmäler regelt und die Unterstützung von Organisationen, Forschung, Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit explizit vorsieht sowie ein Beschwerderecht der privaten Schutzorganisationen begründet; das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197910, das einen integrierten Ansatz verfolgt und sicherstellt, dass das gebaute Kulturerbe bei der Raumentwicklung von Bund, Kantonen und Gemeinden berücksichtigt wird.
Die Kulturgesetzgebung, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie das Raumplanungsrecht von Bund und Kantonen erlauben eine den jeweiligen Möglichkeiten angepasste Umsetzung. Dank dem programmatischen Charakter des Übereinkommens kann sich die Schweiz viel Spielraum bewahren und Massnahmen nach ihren Bedürfnissen ausgestalten.
Eine Ratifikation der Konvention von Faro erlaubt es, die nationale Kulturerbepolitik verstärkt auf soziale Handlungsfelder zu beziehen und Förderprogramme entsprechend abzustimmen. Gleichzeitig kann die Schweiz an der durch die Konvention geschaffenen europäischen Plattform mitwirken und ihren Instrumenten und Massnahmen eine grössere Legitimität und Publizität verleihen. Die Schweiz hat insbesondere in den Themenbereichen kulturelle Teilhabe und gesellschaftlicher Zusammenhalt langjährige Erfahrung, die sie international einbringen kann. Ebenso
8 SR 442.1
9 SR 451
10 SR 700