Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Möglichkeiten der Digitalisierung für die Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe zu nutzen und dabei die Qualität der Inhalte sowie die sprachliche und kulturelle Vielfalt sicherzustellen (Bst. a und b). Hindernisse beim Zugang zu Informationen über das Kulturerbe sind soweit wie möglich abzubauen, und die Urheberrechte sind gleichzeitig zu schützen (Bst. c).
Abschnitt 4: Monitoring und Zusammenarbeit
Art. 15 Verpflichtungen der Vertragsparteien
Soweit es um die Umsetzung der Konvention von Faro auf der Ebene des Europarates geht, übernehmen die beitretenden Staaten zwei Pflichten. Sie beteiligen sich am Monitoring durch den Europarat (Bst. a). Um dieses zu ermöglichen, liefern sie Daten an das elektronische Informationssystem des Europarats (Bst. b). Dort stehen heute zwei Systeme zur Verfügung: Das Réseau européen du patrimoine HEREIN sammelt Daten zu Finanzierungsmechanismen, integrierten Erhaltungsstrategien und Sensibilisierungsmassnahmen. Es wurde explizit geschaffen, um die Umsetzung der Kulturerbeübereinkommen zu beobachten. Das System COMPENDIUM vereint Informationen über die europäischen Kulturpolitiken und wird vom Europarat gemeinsam mit einer Gemeinschaft von Institutionen geführt. Die Schweiz liefert aufgrund der bestehenden Verpflichtungen bereits heute Daten an beide Systeme und unterstützt die Weiterentwicklung beider Plattformen mit wiederkehrenden Beiträgen an die Trägervereine.
Im Gegensatz zu andern ähnlichen Vereinbarungen statuiert die Konvention von Faro keine Pflicht der Vertragsstaaten, periodisch Berichte über die Umsetzung der Konvention vorzulegen.
Art. 16 Umsetzungsmechanismus
Auf Stufe des Europarates wurde das Comité Directeur de la Culture, du Patrimoine et du Paysage (CDCPP) mit der Umsetzung der Konvention beauftragt.
Art. 17 Zusammenarbeit bei der Umsetzung
Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander direkt oder über den Europarat zusammen. Sie fördern zwischenstaatliche und grenzüberschreitende Aktivitäten zugunsten des Kulturerbes, namentlich durch die Schaffung von Netzwerken für die regionale und multilaterale Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien können gegenseitig vereinbaren, die internationale Zusammenarbeit finanziell zu unterstützen.
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen (Art. 18–23) entsprechen dem für andere Übereinkommen des Europarats verwendeten Modell. Sie bedürfen keiner weiteren Erläuterung.