Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
für Pflege, Planung und Entwicklung vermitteln sollen. Es setzt dabei strak auf Bewusstseinsbildung der Bürgerinnen und Bürger sowie auf partizipative Gouvernanz. Die Konvention von Faro ist demselben Grundverständnis verbunden, wendet es aber auf das Kulturerbe in all seinen Facetten an.
– Seit Oktober 2008 ist die Schweiz Mitglied des Übereinkommens der
UNESCO vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes der Welt42, welches auf die Bewahrung und Förderung traditioneller kultureller Ausdrucksformen gerichtet ist. Für die Konvention von Faro ist demgegenüber das ganze – sowohl materielle wie immaterielle – Kulturerbe relevant; sie stellt seinen Wert für die Individuen und für die Entwicklung der Gemeinschaft in den Mittelpunkt.
– Das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20 Oktober 200543 bezweckt den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und sichert dem Kultursektor einen spezifischen Rahmen in der internationalen Handelsordnung. Die Stossrichtung dieses Übereinkommens unterscheidet sich deutlich von jener der Faro-Konvention, auch wenn gewisse Übereinstimmungen bestehen, beispielsweise in der Anerkennung der Vielfalt, in welcher die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Ein weiterer grundlegender Unterschied zwischen den beiden Übereinkommen besteht insofern, als jenes der UNESCO einen weltweiten Wirkungskreis hat, während die Konvention von Faro Europa betrifft und nur hier Anwendung findet.
Zu den inhaltlich verwandten Übereinkommen ergeben sich somit aus der Konvention von Faro keine Konflikte. Vielmehr stellt sie eine Ergänzung dar, die eine Lücke schliesst.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200244 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Die Konvention von Faro ist unbefristet, aber jederzeit kündbar (Art. 21). Sie beinhaltet keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 BV). Das Übereinkommen enthält Bestimmungen, die als wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV zu qualifizieren sind, da ihre Umsetzung in der
42 SR 0.440.6
43 SR 0.440.8
44 SR 171.10