Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 20 Seiten
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Teilhabe der Bevölkerung daran zu fördern. Für die Umsetzung lässt die Konvention von Faro den beitretenden Staaten weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten.
In der Schweiz betrifft dies angesichts der verfassungsmässigen Aufteilung der Kompetenzen im Bereich Kultur sowohl die Kantone als auch den Bund. Sie entscheiden selbständig, wie sie in ihrer Politik und ihren Rechtsakten die Anliegen der Konvention fördern. Die Konvention hält in Artikel 6 Buchstabe c zudem ausdrücklich fest, dass durch sie keine durchsetzbaren Rechte von Einzelpersonen geschaffen werden.
In spezifischer Weise verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten zu einem Monitoring (Erhebung und öffentliche Bereitstellung von Daten zu Gesetzgebung, politischen Programmen und Methoden; Art. 15).
1.5 Würdigung
Als Rahmenübereinkommen überdacht die Konvention von Faro die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich Kulturerbe. Sie nimmt das im Europäischen Kulturabkommen vom 19. Dezember 19544begründete Prinzip des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas auf. Während sich das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa5und das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes6auf die Frage konzentrieren, wie das gebaute und archäologische Kulturerbe zu schützen ist, widmet sich die Konvention von Faro der Frage, warum und für wen das europäische Kulturerbe gepflegt werden soll. Dabei stellt sie seine Bedeutung für die heutige Gesellschaft in den Mittelpunkt.
In ihrem spezifischen Ansatz unterscheidet sich die Konvention von Faro von den Instrumenten der UNESCO in den Bereichen Kulturgüterschutz, Kulturgütertransfer, Welterbe und immaterielles Kulturerbe7. Diese legen den Hauptakzent auf die Erstellung von Listen und Inventaren einzelner Gattungen und deren Schutz, Bewahrung bzw. Tradierung und Weiterentwicklung. Der Fokus der Konvention von Faro liegt beim Menschen, in seinem Verhältnis zum Kulturerbe und auf dem kulturellen Umfeld.
Geprägt durch die Erfahrungen aus den Balkankonflikten der 1990er Jahr wendet sich die Konvention dezidiert gegen jegliche Instrumentalisierung des Kulturerbes zu ideologischen, ethnischen, religiösen oder anderen Zwecken. Die seit einigen
4 SR 0.440.1
5 SR 0.440.4
6 SR 0.440.5
7 Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.3); Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.33); Übereinkommen vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1); Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41); Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes (SR 0.440.6); Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (SR 0.440.8).